Grob fahrlässig herbeigeführter Autodiebstahl

Ein Autofahrer stellte seinen Pkw vor einem Weinlager ab, wo sein Beifahrer Waren abholte. Entgegen seiner ursprünglichen Absicht begab sich schließlich auch der Pkw-Fahrer in die Geschäftsräume. Dabei ließ er die Autoschlüssel stecken. In der kurzen Zeit seiner Abwesenheit wurde der unbeaufsichtigte Pkw gestohlen.
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass dem Fahrzeughalter kein Ersatzanspruch gegenüber seiner Kaskoversicherung zusteht, da sein Verhalten als grob fahrlässig anzusehen war. An dieser Bewertung änderte auch nichts, dass der Autofahrer ursprünglich bei seinem Fahrzeug bleiben wollte. In seinem "Sinneswandel" sah das Gericht keinen entlastenden Grund. Die Versicherung musste danach nicht zahlen.

Urteil des OLG Koblenz; Az.: 10 U 1146/99

 

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