Leistungsfreiheit der Versicherung nur bei ordnungsgemäßer Mahnung

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen an eine wirksame Mahnung einer Versicherung gegenüber ihrem Kunden wegen verspäteter Zahlung einer Folgeprämie zu stellen sind. Die Leistungsfreiheit der Versicherung wegen Prämienverzugs tritt nur dann ein, wenn der Kunde eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt hat, die Versicherungsgesellschaft daraufhin eine Mahnung unter Beachtung der gesetzlichen Belehrungsbestimmungen ausgesprochen hat und der Versicherungsfall zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem sich der Versicherungsnehmer noch in Zahlungsverzug befand.

An die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Verzugsfolgen sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Versicherungsnehmer darf durch die erteilte Belehrung nicht in den Glauben versetzt werden, eine Zahlung nach Fristablauf könne ihm nichts mehr nutzen. Auf die Verzugsfolgen muss in eindeutiger Weise hingewiesen werden.

Der Hinweis in dem Mahnschreiben, dass der Zahlungsverzug erhebliche Folgen habe, die auf der Rückseite des Schreibens dargestellt sind, genügt dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn die Rückseite eine Aneinanderreihung von Belehrungen enthält, die jeweils unterschiedliche rechtliche Ausgangslagen betreffen. Dies ist insgesamt für den Versicherten verwirrend und damit unklar. Die Bundesrichter hielten eine derartige Mahnung daher für unwirksam mit der Folge, dass sich die Versicherung nicht auf ihre Leistungsfreiheit berufen konnte, obwohl zwischen der Zahlungsaufforderung und dem Versicherungsfall ein knappes halbes Jahr lag und die Prämie bis dahin nicht gezahlt wurde.

BGH vom 06.10.1999; Az.: 4 ZR 118/98

 

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