Hausratversicherung: keine Pflicht zur doppelten Türsicherung

Die Hausratversicherung wird nach einem Einbruchdiebstahl nicht deshalb von ihrer Leistungspflicht frei, weil der Versicherungsnehmer das Türschloss nur einfach statt zweifach verschlossen hat. Dies stellt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main kein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers dar.

Urteil des OLG Frankfurt vom 20.09.2000; Az.: 7 U 189/99

 

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