Hausratversicherung: einfaches Abschließen genügt
Ein Versicherungsnehmer kann sich damit begnügen, die Eingangstür durch einmaliges Umdrehen des Schlüssels zu verschließen. Ein doppeltes Umschließen macht zwar die Mühe für Diebe größer, entspricht jedoch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht dem einzuhaltenden Sicherheitsstandard. Die Hausratversicherung kann sich bei einfachem Abschließen nicht auf fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den geschädigten Versicherungsnehmer berufen.Bei einem Einbruchdiebstahl
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 20.09.2000, 7 U 189/99, NJW-RR 2001, 1394
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