Diebstahl bei unverschlossener Haustür

Gegen 21 Uhr verliess eine Mieterin ihre in einem Achtfamilienhaus gelegene Wohnung. Sie wollte spätestens in zwei bis drei Stunden zurück sein. Beim Verlassen der Wohnung zog sie lediglich die Tür ins Schloss, ohne diese zusätzlich abzuschliessen. Während ihrer Abwesenheit wurde in die Wohnung eingebrochen. Die Hausratversicherung versagte wegen angeblich grobfahrlässigen Verhaltens den Versicherungsschutz.

Demgegenüber konnte das Oberlandesgericht Nürnberg ein grobfahrlässiges Verhalten der Versicherungsnehmerin nicht erkennen. Nicht bei jeder kurzzeitigen Abwesenheit kann erwartet werden, dass der Versicherte seine Wohnung zusätzlich abschliesst. Nur bei längerer Abwesenheit und einer unter den konkreten Umständen erhöhten Diebstahlsgefahr sind zusätzliche Sicherheitsmassnahmen erforderlich. Da der Diebstahl am Abend und nicht in der Nachtzeit begangen wurde und die Wohnung in einem Haus mit insgesamt acht Mietparteien lag, verneinten die Richter eine besondere Diebstahlsgefahr. Die Hausratversicherung muss den entstandenen Schaden ersetzen.

Urteil des OLG Nürnberg vom 07.03.1996
8 U 3803/95

ZfS 1996, 229

 

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