BGH zur privaten Arbeitslosenversicherung

Einige Versicherungsunternehmen bieten seit mehreren Jahren Versicherungen zur privaten Vorsorge für den Fall der Arbeitslosigkeit an. Derartige Versicherungen sind nicht nur sozialpolitisch, sondern auch rechtlich umstritten. Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit der Klausel einer derartigen Arbeitslosenversicherung zu befassen. Durch die Versicherung sollte der Versicherungsnehmer vor dem Verdienstausfall durch eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit gesichert werden. Der Begriff der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit wurde in den Vertragsbedingungen wie folgt definiert: "Unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Sinn dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis aus Gründen, die nicht in der Person des Versicherungsnehmers liegen, wirksam gekündigt hat".

Die Karlsruher Richter hielten diese Klausel wegen ihres unklaren Inhalts für unwirksam. Für einen durchschnittlichen Versicherungskunden wird durch diese Formulierung nicht eindeutig klar, in welchen Fällen er mit Versicherungsleistungen rechnen kann. Die Kombination der gewählten Formulierungen "unfreiwillig" einerseits sowie "Gründe, die nicht in der Person des Versicherten liegen" sind widersprüchlich oder zumindest mißverständlich. Unfreiwillig arbeitslos kann nämlich auch der werden, dem aus Gründen gekündigt wird, die sehr wohl in seiner Person liegen, wie z. B. eine ordentliche Kündigung wegen allgemeinen Leistungsabfalls oder wegen dauerhafter Erkrankung. Durch die Formulierung der beanstandeten Klausel bleibt unklar, ob der Versicherte auch in derartigen Fällen Versicherungsschutz beanspruchen kann.

Im selben Verfahren wurde eine weitere Klausel des Versicherungsvertrages als unzulässig beanstandet, wonach sich der Versicherungsnehmer bis auf Widerruf damit einverstanden erklärte, daß er künftig über weitere Dienstleistungen der Versicherung auch telefonisch informiert und beraten wird. Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche oder erkennbare Einwilligung des Betroffenen ist stets unzulässig. Eine derartige generelle Einwilligung kann auch nicht durch eine Einverständniserklärung im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen herbeigeführt werden. Hieran änderte auch der Umstand nichts, daß der Versicherungskunde die Einverständniserklärung jederzeit widerrufen konnte.

BGH vom 24.03.1999; Az.: IV R 90/98

 

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