Belehrung der Kaskoversicherung über die Rechtsfolgen bei falschen Angaben

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm ist die Kaskoversicherung im Regelfall von ihrer Leistungspflicht entbunden, wenn von dem Versicherten in der Schadensanzeige falsche Angaben zum Kaufpreis und zum Vorschaden gemacht worden sind. Dies gilt aber nur, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung des Versicherten erfolgt ist. Er muß darüber informiert worden sein, daß er durch bewußt unwahre oder unvollständige Angaben auch dann den Versicherungsschutz verliert, wenn dem Versicherer dadurch kein Nachteil entsteht. Diese Belehrung muß in auffälliger Weise auf dem Schadensformular gestanden haben.

Oberlandesgericht Hamm (v. 08.11.1996); Az.: 20 U 106/96

 

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