Rückerstattung veruntreuter Anlagegelder
Veruntreut der Generalagent eines Versicherungsunternehmens, das sich auch mit der Vermittlung von Vermögensanlagen befasst, von Anlageinteressenten entgegengenommenes Geld, trifft das Versicherungsunternehmen eine Mithaftung für die Rückzahlung des veruntreuten
Geldes. Daran ändert auch nichts, dass der Vertreter weder Abschluss- noch Inkassovollmacht hatte.
In derartigen Fällen, kann den geprellten Kunden allerdings ein Mitverschulden wegen der fahrlässigen Übergabe des Geldes an einen Nichtberechtigten treffen, das der Bundesgerichtshof in dem zu entscheidenden Fall mit 40 Prozent annahm.
Urteil des BGH vom 10.02.2005
III ZR 258/04
BGHR 2005, 782
MDR 2005, 917
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