Keine Versicherungsleistung bei Trunkenheit
Ein Autofahrer kam in einer leichten Rechtskurve ohne erkennbaren Grund von der Fahrbahn ab und prallte mit seinem Wagen gegen einen Baum. Die nach dem UnfallAufgrund der festgestellten Trunkenheit und des Unfallhergangs sah das Oberlandesgericht Celle den Beweis erbracht, daß bei dem Unfallfahrer eine trunkenheitsbedingte Bewußtseinsstörung vorlag. Dadurch war ein Anspruch gegen die Unfallversicherung auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen.
OLG Celle vom 04.04.1996; Az.: 22 U 110/95
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