Keine Versicherungsleistung bei Trunkenheit

Ein Autofahrer kam in einer leichten Rechtskurve ohne erkennbaren Grund von der Fahrbahn ab und prallte mit seinem Wagen gegen einen Baum. Die nach dem Unfall durchgeführte Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,81 Promille Der Autofahrer wurde infolge der erlittenen Verletzungen Teilinvalide.

Aufgrund der festgestellten Trunkenheit und des Unfallhergangs sah das Oberlandesgericht Celle den Beweis erbracht, daß bei dem Unfallfahrer eine trunkenheitsbedingte Bewußtseinsstörung vorlag. Dadurch war ein Anspruch gegen die Unfallversicherung auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen.

OLG Celle vom 04.04.1996; Az.: 22 U 110/95

 

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