Keine Haftung für Schrottplatz-Reifen
Infolge eines Reifendefekts erlitt ein Autofahrer einen Unfall, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt wurde. Die Reifen hatte der Unfallverursacher auf einem Schrottplatz erworben. Der Unfallgeschädigte verlangte den Ersatz seines Schadens mit der Begründung, der Schädiger hätte die Reifen, die zum Zeitpunkt des Unfalls bereits 14 Jahre alt waren, eingehend überprüfen müssen.Das Oberlandesgericht Köln konnte demgegenüber kein schuldhaftes Verhalten des Unfallverursachers feststellen. Wer Autoreifen bei einem Schrotthändler kauft, kann in der Regel davon ausgehen, dass der Autoverwerter nur verkehrssichere Autoteile verkauft. Da die Reifen auch keinerlei Schäden aufwiesen und das Profil noch in Ordnung war, bestand kein besonderer Anlass zu einer eingehenderen Überprüfung. Ferner wies das Gericht
Urteil des OLG Köln vom 07.11.2000; Az.: 3 U 100/98
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