Kein Versicherungsschutz bei Freiräumen der Garageneinfahrt für den Weg zur Arbeit

Ein Versicherter, der auf dem Weg zur Arbeit seine Garageneinfahrt von Schnee freischaufelt, steht nach einem Urteil des Sozialgerichts grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versicherungsschutz kann nur ausnahmsweise dann gewährt werden, wenn er beim Verlassen der Garage mit seinem Wagen im Schnee stecken bleibt oder ohne vorheriges Schneeräumen stecken geblieben wäre. Auch dann sind jedoch Unfälle nur versichert, wenn der Arbeitnehmer den Schnee nur so weit beseitigt, wie es zum Wegfahren erforderlich ist. Räumt er beispielsweise zusätzlich noch den Weg zum Hauseingang, entfällt der Versicherungsschutz.

Urteil des BSG vom 28.09.1999; Az.: B 2 U 33/98 R

 

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