Kein Schmerzensgeld bei Unfall auf betrieblich organisierter Fahrt zum Arbeitsplatz
Nach dem seit 1997 geltenden § 105 SGB VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht haben, zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Zu diesen versicherten Bereichen gehören zwar grundsätzlich auch die Wege bzw. Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück (sog. Wegeunfälle). Ein solcher Wegeunfall liegt jedoch nicht vor, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen nicht privat, sondern betrieblich organisiert wird.Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Arbeitskollegen, die mit einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer
Urteile des BGH vom 02.12.2003
VI ZR 348/02 und 349/02
MDR Heft 24/2003, Seite R8
Urteile des BGH vom 02.12.2003
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