Kein Kaskoversicherung: Rotlichtverstoß nach vorangegangenem Anhalten

Hält ein Autofahrer zunächst an einer roten Ampel an und fährt sodann aus nicht geklärten Gründen trotz Fortbestehens der Rotlichtphase in den Kreuzungsbereich ein, hat die Kaskoversicherung nicht für den entstandenen Fahrzeugschaden aufzukommen. Ein entschuldbares so genanntes Augenblicksversagen liegt nur dann vor, wenn besondere Umstände, wie z. B. das Verwechseln von Ampeln vorliegen.

Urteil des OLG Hamm vom 17.01.2001; Az.: 20 U 28/00

 

Urteil als PDF | Urteil versenden

 

Waren diese Informationen hilfreich?

 

Kommentare zu diesem Beitrag

Keine Kommentare zu diesem Beitrag vorhanden

 

Neuen Kommentar verfassen:

Name
E-Mail
Hinweis: Ihre E-Mailadresse wird nicht veröffentlicht.
Ich möchte bei neuen Kommentaren benachrichtigt werden

Betreff
Kommentar
 

 

Rechtsanwalt-Regionalportale

Rechtsanwalt Mannheim, Rechtsanwälte Berlin, Rechtsanwalt München, Rechtsanwälte Köln, Rechtsanwalt Düsseldorf, Rechtsanwälte Stuttgart, Rechtsanwalt Nürnberg, Rechtsanwalt Essen, Rechtsanwalt Hamburg, Rechtsanwälte Dortmund, Rechtsanwälte Frankfurt am Main, Rechtsanwalt Saarbrücken, Rechtsanwalt Hannover, Rechtsanwälte Bremen, Rechtsanwalt Dresden, Rechtsanwalt Leipzig, Rechtsanwälte Potsdam, Rechtsanwalt Wien, Rechtsanwalt Tirol, Rechtsanwalt Steiermark, Rechtsanwalt Oberösterreich, Rechtsanwälte Kärnten, Rechtsanwalt Vorarlberg, Rechtsanwälte Salzburg, Rechtsanwalt Niederösterreich, Rechtsanwälte Burgenland, Rechtsanwälte Sauerland, Rechtsanwalt Hunsrück, Rechtsanwalt Allgäu, Rechtsanwalt Eifel, Rechtsanwalt Kraichgau, Rechtsanwälte Niederrhein, Rechtsanwälte Oberschwaben, Rechtsanwalt Rheinhessen, Rechtsanwalt Siegerland, Rechtsanwälte Taunus, Rechtsanwalt Münsterland, Rechtsanwälte Liechtenstein, Rechtsanwalt Schweiz, Rechtsanwälte Italien, Rechtsanwalt Luxemburg, Rechtsanwalt Frankreich, Rechtsanwälte Spanien, Rechtsanwalt Mallorca

Aktuelle Rechtstipps