Kein Aufkommen der KFZ - Haftpflichtversicherung bei grober Fahrlässigkeit
Ein grob fahrlässiges Handeln des Unfallverursachers führt nach § 61 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) dazu, daß dessen Haftpflichtversicherung nicht für einen Unfallschaden bei einem Dritten aufkommt. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Oldenburg handelt ein Fahrer, der am Steuer eingenickt ist und deshalb einen UnfallOberlandesgericht Oldenburg (v. 16.09.1998); AZ: 2 U 139/98 - - - Gleiche Auffassung: Bundesgerichtshof, Versicherungsrecht 1977, Seite 619 - - - Andere Auffassung: Oberlandesgericht Hamm, Versicherungsrecht 1997, Seite 961
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