Kaskoversicherung: Unfall mit abgefahrenen Reifen
Die Kaskoversicherung kann ihre Leistung bei einer vom Versicherungsnehmer zu vertretenden Gefahrerhöhung verweigern. Hierbei handelt es sich um Umstände, die nach Vertragsschluss eintreten und die das RisikoIm Streitfall hat der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen, dass die Gefahrerhöhung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Höhe des Schadens gehabt hätte. Kann danach nicht nachgewiesen werden, dass die abgefahrenen Reifen für den Unfall
Urteil des OLG Saarbrücken vom 15.01.2003
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