Haftungsausschluß bei Kaskoversicherung wegen Fahruntüchtigkeit infolge überhöhten Alkoholgenusses

Die Kaskoversicherung ist von einer Heranziehung im Schadensfalle befreit, wenn der Versicherte einen Verkehrsunfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
Nach einer Entscheidung des Kammergerichtes Berlin handelt ein Autofahrer, der infolge überhöhten Alkoholisierung nicht mehr fahrtüchtig ist, möglicherweise grob fahrlässig. Dies gilt auf jeden Fall bei der absoluten Fahruntüchtigkeit bei einem Blutalkoholwert von mindestens 1,1 Promille. Bei der sogenannten relativen Fahruntüchtigkeit, die bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gegeben ist, handelt ein Autofahrer grob fahrlässig, wenn diese Ausfallerscheinungen auch für ihn deutlich genug erkennbar gewesen sind. Der Blutalkoholwert kann dann sogar unter 0,8 Promille liegen.

Kammergericht Berlin (v. 09.06.1995); AZ: 6 U 232/94

 

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