Folgenschweres Ausweichen vor Kleinwild

Ein Autofahrer befuhr eine Landstraße. Als unmittelbar vor seinem Fahrzeug ein Fuchs auf die Fahrbahn lief, machte er in einer Schreckreaktion eine Ausweichbewegung, kam von der Fahrbahn ab und stieß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Der Autofahrer machte bei seiner Vollkaskoversicherung den Ersatz seines durch den Unfall völlig beschädigten Fahrzeuges geltend. Die Versicherung vertrat jedoch die Auffassung, dass ihr Versicherungsnehmer bei dem Ausweichmanöver grob fahrlässig gehandelt habe und verweigerte jegliche Ersatzleistung.Das Oberlandesgericht Zweibrücken sprach dem Autofahrer jedoch einen Ersatzanspruch gegenüber seiner Versicherung in voller Höhe zu. Ein reflexartige Schreckreaktion vor einem auftauchenden Hindernis lässt nicht zwingend auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherten schließen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Hindernis um ein Kleinwild gehandelt hat und es nicht zu einer Berührung mit dem Tier gekommen ist.Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass ein Ersatzanspruch bei Inanspruchnahme einer Fahrzeugteilversicherung möglicherweise nicht bestanden hätte, da dort die Anspruchsvoraussetzungen anders gelagert und an strengere Voraussetzungen geknüpft sind.

Urteil des OLG Zweibrücken vom 25.08.1999,1 U 218/98,NZV 2000, 87

 

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