Kein Wegeunfall bei Ausrutschen auf dem privaten Vorplatz eines Schuhgeschäfts
Wegeunfall, Abweichen vom Heimweg
Wer auf dem Weg von oder zur Arbeit den öffentlichen Weg verläßt, verliert seinen Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz versagte einer Arbeitnehmerin die Versicherungsleistung für einen erlittenen Oberarmbruch, als sich diese auf dem Heimweg von der Arbeit Schuhe kaufen wollte. Sie hatte den öffentlichen Gehweg verlassen und war beim Betreten des privaten Vorplatzes des Geschäftshauses zu Fall gekommen.
Urteil des LSG Rheinland-Pfalz L 3 U 46/95 NJW Heft 25/97, Seite XLII
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