L 4 R A 77/99

Der Rentenversicherungsträger ist nicht in jedem Fall berechtigt, die Übernahme von Umschulungskosten mit der Begründung abzulehnen, die Ausbildung überschreite die im Gesetz festgelegte Höchstdauer von zwei Jahren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Betroffenen kein anderer Beruf angeboten werden kann, der seinen Neigungen entspricht. In dem entschiedenen Fall ging es um die Umschulung einer Erzieherin auf den Beruf der Ergotherapeutin.

Urteil des LSG Rheinland-Pfalz; Az.: L 4 R A 77/99

 

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