L 4 R A 77/99
Der Rentenversicherungsträger ist nicht in jedem Fall berechtigt, die Übernahme von Umschulungskosten mit der Begründung abzulehnen, die Ausbildung überschreite die im GesetzUrteil des LSG Rheinland-Pfalz; Az.: L 4 R A 77/99
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