Kindererziehungszeiten

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Erziehungszeiten eines Kindes in dessen ersten 3 Lebensjahren berücksichtigt, soweit die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt ist. Für diese Zeiten gelten Versicherungsbeiträge als bezahlt.

Kindererziehungszeiten werden als Versicherungszeit in der Rentenversicherung der nach dem 31.12.1920 geborenen Mutter bzw. des Vaters angerechnet. Werden mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, wird die Erziehungszeit um die Dauer der gleichzeitigen Erziehung verlängert (z. B. bei Zwillingen um weitere 3 Jahre). Für ein Kind, das vor dem 01.01.1992 geboren ist, beträgt die Erziehungszeit 1 Jahr.

Anzurechnen sind Kindererziehungszeiten für den Elternteil, der das Kind erzogen hat. Bei gemeinsamer Erziehung können die Eltern bestimmen, wem die Zeit zuzuordnen ist.

 

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