Kindererziehungszeiten
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Erziehungszeiten eines Kindes in dessen ersten 3 Lebensjahren berücksichtigt, soweit die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt ist. Für diese Zeiten gelten Versicherungsbeiträge als bezahlt.Kindererziehungszeiten werden als Versicherungszeit in der Rentenversicherung der nach dem 31.12.1920 geborenen Mutter bzw. des Vaters angerechnet. Werden mehrere Kinder
Anzurechnen sind Kindererziehungszeiten für den Elternteil, der das Kind erzogen hat. Bei gemeinsamer Erziehung können die Eltern bestimmen, wem die Zeit zuzuordnen ist.
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