Berufsunfähigkeitsrente trotz erfolgreicher Umschulung

Ein gelernter Fischwirt wurde infolge eines Bandscheibenvorfalls berufsunfähig. Die bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung legte ihm eine Vereinbarung vor, wonach die Berufsunfähigkeitsrente zunächst für zwei Jahre (im Kulanzwege) gezahlt werde und dann die Voraussetzungen der

Berufsunfähigkeit nochmals geprüft würden. Der Versicherte erklärte sich damit einverstanden. In der Zwischenzeit absolvierte der Mann erfolgreich eine Umschulung zum Beruf des Einzelhandelskaufmanns, den er als Fischverkäufer im elterlichen Betrieb ausübte.

Nach Ablauf der zwei Jahre verweigerte die Versicherung die Fortzahlung der Rente mit der Begründung, der Versicherte habe ja wieder eine Arbeitsstelle. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. Da der Mann weiterhin nicht in seinem erlernten Beruf arbeiten kann, liegen die Voraussetzungen für die Fortzahlung der Berufsunfähigkeitsrente vor. Auf die nach der Umschulung erfolgte Aufnahme eines völlig anderen Berufs kommt es daher nicht an. Auch die vereinbarte Befristung und Kulanzregelung stand dem Anspruch des Versicherten nicht entgegen. Eine Versicherung kann sich nach Treu und Glauben nicht auf eine solche Vereinbarung berufen, wenn sie unter Ausnutzung ihrer überlegenen Sach- und Rechtskenntnisse die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers in schwerwiegender Weise verschlechtern will.

Urteil des BGH vom 07.02.2007
IV ZR 244/03
Pressemitteilung des BGH

 

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