Ehe und Ehevertrag - ein Überblick der Begriffe
Im nachfolgenden soll dem Interessierten ein Überblick über die rechtlichen Beziehungen der Eheleute während der Ehe
und für den Fall der Ehescheidung gegeben werden. Bevor auf die avisierte Thematik Ehevertrag und Ehescheidung eingegangen wird, soll dabei ein kurzer Überblick über die im Rahmen der Abhandlung benutzten Begrifflichkeiten gegeben werden:
1. Versorgungsausgleich
Bei jeder nach dem 01.07.1977 zu scheidenden Ehe
wird vom zuständigen Familiengericht von Amts wegen der sogenannte Versorgungsausgleich
durchgeführt, abgesehen von einigen, wenigen Ausnahmetatbeständen.
Ein Versorgungsausgleich
findet bei einer Versorgung
aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, bei Anwartschaften aus gesetzlichen Rentenversicherungen, bei Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung, bei Anrechten auf sonstige Renten und ähnlich wiederkehrende Leistungen, sowie bei Anrechten aus privaten Lebensversicherungen auf Rentenbasis statt. Lebensversicherungen auf Kapitalbasis dagegen gehören grundsätzlich nicht zum Versorgungsausgleich, fallen dagegen gegebenenfalls in den Zugewinnausgleich.
Sinn des Versorgungsausgleichs ist die Sicherung der Altersversorgung
der Ehegatten nach der Scheidung. Da es im Normalfall in einer Ehe
einen stärker verdienenden Part gibt, sorgt der Versorgungsausgleich
für eine gleichmäßige Verteilung der Rentenanwartschaften.
So erhält z.B. die Ehefrau, die während der gesamten Ehezeit die Kinder
betreut und den Haushalt geführt hat und somit keine eigene Altersversorgung
aufbauen konnte einen Ausgleich. In den Versorgungsausgleich
fließen auch die Rentenansprüche bis zum Vormonat der Zustellung des Scheidungsantrages voll ein. Je später daher der Scheidungsantrag gestellt wird, desto höher ist in der Regel die Ausgleichspflicht. Zur Ermittlung der Rentenanwartschaften sind die Ehepartner verpflichtet, Auskunft über die Daten zu geben. Hierfür wird während des Scheidungsverfahrens ein umfangreicher Fragebogen vom Gericht
an die Eheleute gesandt, die sie getrennt und wahrheitsgemäß ausfüllen müssen. Bei einer Verweigerung der Auskunft kann das zuständige Familiengericht ein Zwangsgeld androhen und verhängen.
Ist die Höhe der beiderseitigen Rentenanwartschaften ermittelt, überträgt das Gericht
bei der Scheidung
die Hälfte der überschießenden Rentenanteile des einen Ehepartners, die während der Ehezeit erworben wurden, von dessen Versicherungskonto auf das des anderen. Finanziell wirkt sich das somit erst dann aus, wenn einer der Ehepartner Rente
bezieht.
Sollte kein Versicherungskonto vorhanden sein, muss der Verpflichtete an den Berechtigten Zahlungen in Höhe des auszugleichenden Betrages leisten (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich).
2. Zugewinnausgleich
Eheleute, die nach 01.07.1958 geheiratet haben, leben nach der gesetzlichen Regelung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet grundsätzlich, dass beide Parteien auch nach der Eheschließung ihr sogenanntes Anfangsvermögen behalten. Bei Scheitern einer Ehe
wird dann das Endvermögen beider Ehegatten ermittelt und um das möglicherweise vorhandene, d.h. vor der Ehe
bestehende Anfangsvermögen vermindert. Der Ehegatte, der während der Ehe
dann mehr an Zugewinn erwirtschaftet hat, ist gegenüber dem anderen ausgleichspflichtig, wobei die Hälfte der Wertdifferenz als Ausgleich zu leisten ist. Vermögenswerte, die in diesen Zugewinnausgleich fallen können, sind häufig Grundeigentum, Ersparnisse, Lebensversicherungen auf Kapitalbasis, Bausparverträge etc.
3. Ehewohnung und Hausrat
Bei einer Scheidung
stellt sich meist die Frage, welcher Ehegatte in der Ehewohnung verbleiben kann und wie der in dieser Wohnung verbleibende Hausrat aufgeteilt wird. Sollte eine einverständliche Klärung der Frage, wer die Ehewohnung weiter bewohnen darf, nicht zustande kommen, so kann das Familiengericht unter bestimmten Umständen während der Zeit des Getrenntlebens die Ehewohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung zuweisen.
Eine endgültige Regelung bezüglich der Ehewohnung kann das Gericht
dann für die Zeit nach der Scheidung
ebenfalls treffen, wobei dann das Gericht
sogar die Möglichkeit hat, in die Rechte eines eventuell vorhandenen Mieters einzugreifen.
Zum Hausrat zählen alle beweglichen Gegenstände, die "nach den ehelichen Lebensverhältnissen" üblicherweise in der Familie oder im Haushalt verwendet werden. Grundsätzlich wird nur der Hausrat zwischen den Ehegatten geteilt, der den beiden gemeinsam gehört.
Wichtig ist hierbei, ob der Gegenstand als Hausratsgegenstand geeignet ist und ob er von der Familie im alltäglichen Leben tatsächlich verwendet wurde. Daher ist es möglich, dass wertvolle Gegenstände, wie z.B. ein Teppich, als ein Hausratsgegenstand angesehen wird, wenn er nicht unter Verschluss im Safe lag oder als Kapitalanlage angeschafft wurde. Auch der Schmuck der Ehegattin zählt nicht zu den Hausratsgegenständen, da er nur von ihr verwendet wird. Jeder Ehegatte somit berechtigt, seine persönlichen Gegenstände an sich zu nehmen. Hat ein Ehepartner nicht nachweisbar das Alleineigentum, dann gilt sämtlicher Hausrat, der während der Ehe, oder bei der Eheschließung, wie z.B. Hochzeitsgeschenke, für den Haushalt angeschafft wurde, als gemeinsames Eigentum. Dies gilt dann unabhängig, wer die Rechnung gezahlt hat.
Allerdings können beispielsweise auch Hausratgegenstände verlangt werden, die dem anderen Ehegatten gehören, die man jedoch selbst zur notwendigen Führung des eigenen Haushaltes benötigt. Hierbei sind insbesondere solche Gegenstände zu erwähnen, die zur Kinderversorgung dienen.
Sollte eine Einigung bezüglich einer endgültigen Hausratsteilung für die Zeit nach der Scheidung
nicht möglich sein, so kann das Gericht
hier eine eigene Entscheidung treffen und ist grundsätzlich noch nicht einmal an die bestehenden Eigentumsverhältnisse gebunden.
4. Unterhalt
Beim Ehegattenunterhalt
ist zunächst zwischen dem sogenannten Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden.
Solange der gegebenenfalls Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig im Sinne des Gesetzes ist, ist er verpflichtet auch an seinen Ehepartner nach der Trennung Unterhalt zu leisten. Grundgedanke dabei ist, den getrennt lebenden unterhaltsbedürftigen Ehegatten so zu stellen, wie er während der Ehe
stand, d.h. ihn soweit wie möglich vor einer nachteiligen Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu schützen. Grundsatz der Berechnung des Trennungsunterhaltes sind daher auch die prägenden ehelichen Lebensverhältnisse.
Die Berechnung des Trennungsunterhaltes erfolgt auf verschiedene Weisen, abhängig davon, ob beide Ehegatten gearbeitet haben, Kinder
vorhanden sind etc. Oftmals wird der Trennungsunterhalt als Quotenunterhalt mit einer 3/7-Regelung berechnet. Das bedeutet, dass nach Abzug der anrechenbaren Verbindlichkeiten vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten möglicherweise noch der Kindesunterhalt
abgezogen wird, vom Restbetrag stehen dem Unterhaltsberechtigten dann 3/7 zu.
Waren beide Ehegatten erwerbstätig, wird der Unterhalt im allgemeinen so berechnet, dass vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten ein sogenannter Erwerbstätigenbonus von 1/7 abgezogen wird. Anschließend wird das bereinigte Einkommen des Unterhaltsberechtigten, ebenfalls reduziert um 1/7 abgezogen und vom Restbetrag erhält der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf die Hälfte.
Beim nachehelichen Unterhalt ist der Gesetzgeber, anders als beim Trennungsunterhalt, davon ausgegangen, dass die geschiedenen Ehegatten sich nunmehr wieder selbst um den Unterhalt kümmern sollen. Es gibt allerdings eine Vielzahl von Ausnahmetatbeständen, welche im Gesetz
einzeln genannt sind. So muss beispielsweise ein Ehepartner, der wegen der Erziehung eines gemeinsamen Kindes nicht arbeiten kann und gegebenenfalls auch nicht arbeiten muss, ein Anspruch auf Unterhalt gegen den geschiedenen Ehegatten. Gleiches gilt für solche Eheleute, die wegen Alter, Krankheit oder sonstiger Schwierigkeiten nicht in der Lage sind zu arbeiten und so für ausreichend eigenes Einkommen Sorge zu tragen.
5. Der Ehevertrag
Aufgabe eines Ehevertrages ist es zunächst, solchen Ehen, für die das gesetzliche Ehegüter- und Scheidungsfolgenrecht konform ist, eine vertragliche Grundlage zu geben. Eine solche vertragliche Grundlage, welche die gesetzlichen Folgen der Ehe
bzw. Scheidung
abändert ist zunehmend sinnvoll, da immer mehr Ehepaare vom gesetzlich vorausgesetzten und geregelten Normalfall ,der Einverdienerehe, abweichen. Zielsetzung eines Ehevertrages kann es allerdings unabhängig davon sein, Fragen des täglichen Zusammenlebens einvernehmlich zu regeln, sowie eventuellen Streitigkeiten einer möglichen Scheidung
vorzubeugen.
Er regelt unter anderem:
- den Versorgungsausgleich. Dieser sollte ausgeschlossen werden, wenn bereits ausreichend eigene Versorgunsanwartschaften gebildet worden sind und weiterhin werden. Die Regelung verkürzt im Falle einer Scheidung
etwas die Bearbeitungszeit
- den Zugewinnausgleich. Dieser kann beschränkt oder ausgeschlossen werden. Eine Beschränkung kann sich auf bestimmte Vermögensgegenstände beziehen, eine wertmäßige Beschränkung, z.B. der maximalen Höhe oder einer anderen Quote
(gesetzlich ½ des Wertunterschiedes) bedeuten. Eine Ausschließung empfielt sich bei finanziell unabhängigen Ehegatten, wenn der wohlhabendere Ehegatte eine Heirat aus finanziellen Gründen verhindern möchte oder im Falle eines Betriebsvermögens. Häufig wird beispielsweise in Eheverträgen geregelt, das der Zugewinnausgleich nicht stattfindet, wenn einer der Ehegatten innerhalb von 2, 3 etc. Jahren nach der Eheschließung den Scheidungsantrag stellt.
- Ehegattenunterhaltsansprüche. Diese können ausgeschlossen oder auch zeitlich begrenzt werden. Eine solche Vereinbarung wird insbesondere dann getroffen, wenn beide Ehegatten ausreichend eigenes Einkommen zur Verfügung haben oder anderweitig versorgt sind. Um Streitfragen, welche im Rahmen des Ehegattenunterhaltes sehr häufig auftreten vorzubeugen, empfiehlt es sich daher Fragen des nachehelichen Ehegattenunterhaltes in einem Ehevertrag festzulegen. Hier sind eine Vielzahl von Varianten denkbar. Beispielsweise ist es auch möglich in einem Ehevertrag festzulegen, das ein Unterhaltsanspruch nur in einigen Fällen eintritt, beispielsweise bei der Geburt eines gemeinsamen Kindes.
- Fragen des Erbrechts. Hierbei kann einseitig oder wechselseitig auf ein Erbrecht
verzichtet werden. Auch eine Änderung der Erbquote, oder das Erbe in Verknüpfung mit Bedingungen ist möglich.
- Fragen bezüglich des geltenden Rechts im Falle einer Scheidung. Eheleute, die verschiedene Staatsangehörigkeiten haben, aber auch deutsche Ehegatten, welche im Ausland leben oder leben wollen, sollten sich frühzeitig über einen Ehevertrag Gedanken machen. Sie können in einem Ehevertrag regeln, welches Recht im Falle einer Scheidung
gelten soll. Die Folgen einer Eheschließung ergeben sich nach deutschem Recht, wenn beide Ehegatten deutsche Staatsbürger sind. Haben beide Ehegatten dagegen eine andere Staatsangehörigkeit, so gilt dieses Heimatrecht. Haben die Ehegatten dagegen verschiedene Staatsangehörigkeiten, gilt grundsätzlich das Recht des Aufenthaltslandes bzw. des Landes des letzten gemeinsamen Aufenthaltes. Wenn auch die Regelungen in Deutschland damit getroffen sind, so können ausländische Gesetze damit konkurrieren. Hieraus resultierende Probleme können nur durch Abschluss eines Ehevertrages geregelt werden, in welchem die Ehegatten die Anwendung des Rechtes vereinbaren.
Eheleute, welche sich mit dem Gedanken tragen, einen Ehevertrag abzuschließen, sollten sich in jedem Falle anwaltlich beraten lassen, um Sinn, Zweck und Möglichkeit einer ehevertraglichen Regelung überprüfen zu lassen. Wichtige Punkte eines Ehevertrages bedürfen darüber hinaus der notariellen Beurkundung. Ansonsten sind sie unwirksam. Insbesondere die Vereinbarung einer Gütertrennung, der Ausschluss des Versorgungsausgleiches, erbvertragliche Regelungen, aber auch eine Vielzahl von weiteren vertraglichen Vereinbarungen müssen zwingend vor dem Notar abgeschlossen werden.
6. Die Ehescheidung
Eine Ehe
kann grundsätzlich nur durch eine Scheidung
aufgelöst werden. Eine Anfechtung
oder Aufhebung der Ehe
ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich. Eine Ehe
kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe
ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehe
nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen. Vorausgesetzt wird daher zunächst eine Trennung der Eheleute und keine Hoffnung, dass die Eheleute wieder zusammen finden. Diese Voraussetzungen müssen im Scheidungsprozess vorgetragen und eventuell auch bewiesen werden, was allerdings selten vorkommt. Grundsätzlich werden die Eheleute im Rahmen des Scheidungstermins zu dieser Frage angehört und bei einer Bestätigung der Zerrüttung der Ehe
die Ehe
auch geschieden.
Die Zerrüttung der Ehe
ist bewiesen, wenn die Eheleute entweder mindestens ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung
wollen oder aber auch wenn die Eheleute mindestens drei Jahre getrennt leben und nur einer der Ehegatten die Scheidung
will. Insgesamt sind dabei grob vier Fälle zu unterscheiden.
Bei einer Trennungszeit von unter einem Jahr kann die Ehe
nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe
für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würden. Selbst dann, wenn beide Ehegatten gemeinsam die Scheidung
wollen, ist sie also bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr nur bei Vorliegen der oben bezeichneten Voraussetzung möglich. Eine Scheidung
nach weniger als einem Jahr Trennungszeit ist daher gesetzlich nur möglich, wenn es einem Ehegatten völlig unzumutbar ist, noch länger zuzuwarten, etwa im Falle der Misshandlung.
Regelfall ist die einverständliche Scheidung
nach einem Jahr Trennung. Voraussetzung ist zunächst, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben, wobei eine Trennung innerhalb der Ehewohnung ausreicht. Dann gilt die Ehe
als zerrüttet. In der Praxis ist es so, dass das Gericht
die Einhaltung des Trennungsjahres nicht nachprüft und auch nicht nachprüfen kann, sondern übereinstimmenden Angaben der Eheleute grundsätzlich Glauben schenkt. So wird in der Praxis das Trennungsjahr oftmals doch nicht eingehalten.
Leben die Eheleute dann länger als ein Jahr getrennt, allerdings noch nicht drei Jahre getrennt, ist der andere Ehegatte nicht mit der Scheidung
einverstanden, so muss das Scheitern der Ehe
bewiesen werden. Nur in diesem Falle ist es erforderlich, dem Gericht
tatsächlich die Scheidungsgründe mitzuteilen und zu beweisen.
Nach einer Trennungszeit von über drei Jahren gilt eine Ehe
als zerrüttet. Auf den Grund der Scheidung
kommt es dann nicht mehr an. Das Familiengericht wird nach einer Trennungszeit von mehr als drei Jahren die Ehe
auch dann scheiden, wenn einer der Ehegatten die Scheidung
nicht möchte.
Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt
bzw. eine Rechtsanwältin eingereicht werden. Seit dem 01.07.1998 ist mit dem Scheidungsverfahren grundsätzlich nur noch die Regelung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
zwingend verbunden. Weitere Regelungen werden durch das Familiengericht nur auf Antrag einer der Ehegatten getroffen, insbesondere Regelungen zu Fragen der elterlichen Sorge, des Umgangsrechtes, Ehegatten- und Kindesunterhaltes, der Ehewohnung und des Hausrates sowie des Zugewinnausgleiches. Nach dem neuen Kindschaftsrecht wird darüber hinaus im Scheidungsverfahren nicht mehr zwingend eine Stellungnahme des Jugendamtes angefordert, um über eine zu treffende Regelung der elterlichen Sorge zu entscheiden. Nur in solchen Fällen, in denen ein Elternteil die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich beantragt, wird das Jugendamt noch um eine Stellungnahme gebeten. Ansonsten soll das Jugendamt lediglich beratend zur Seite stehen.
Ein Trennungs- und Scheidungsverfahren verursacht Gerichts- und Anwaltsgebühren, die derartig vielschichtig und unterschiedlich sind, dass ein genaues Eingehen darauf hier nicht möglich ist.
Familienrechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel lediglich Kosten einer einzelnen Beratung aufgrund eines tatsächlich eingetretenen Versicherungsfalles. Die Kosten einer Scheidung
übernehmen Familienversicherungen in der Regel nicht, wobei nach Kenntnis der Verfasserin die ARAG Rechtsschutzversicherung seit neuestem die Kosten einer Ehescheidung tragen will. Finanziell schlecht gestellte Ehegatten haben darüber hinaus die Möglichkeit der Gewährung von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe. Eine weitere Möglichkeit, Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren zu sparen ist die, dass im Falle einer einvernehmlichen Scheidung
sich nur einer der Ehegatten anwaltlich vertreten lässt. Es ist nämlich nur erforderlich, dass der sogenannte Scheidungsantragsteller anwaltlich vertreten ist, nicht aber der sogenannte Antragsgegner. Wenn dann nur ein Rechtsanwalt
beauftragt worden ist, können sich die Parteien einvernehmlich über die Kosten dieses einen Anwaltes einigen.
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