Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau gemäß § 1579 Nr. 6 und 7 BGB
1. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in über die Jahre hinziehenden Entscheidungen, u.a. maßgeblich im Urteil vom
verlassender Ehepartner befasst.
2. Dem folgend sind jetzt maßgebliche Entscheidungen der Obergerichte aktuell erfolgt mit differenzierenden Falllagerungen insbesondere zu der Frage der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs einer Ehefrau gemäß § 1579 Nr. 6 und 7 BGB.
3. Sämtlichen Entscheidungen ist gemeinsam: Die Ehefrau hatte bei im wesentlichen intakter, relativ junger Ehe
nach Verwirklichung eines gemeinsamen Kinderwunsches eine intime Beziehung zu einem Dritten entwickelt, zog aus der ehelichen Wohnung aus.
Unerheblich dürfte sein, ob sie zu ihrem neuen Partner zog oder ihren Wohnsitz auf andere Weise begründete, wie das OLG Bremen in der Entscheidung vom
In der Entscheidung des OLG Hamm vom
4. Die Frage des Ausbrechens aus der „intakten“ Ehe
ist differenziert zu betrachten:
Das OLG Frankfurt geht in seiner Entscheidung vom
Der in Rechtsprechung und Literatur aufgeworfene Ansatz, es sei auch nach Anlässen zu forschen, die der Ehemann ehewidrigerweise geschaffen habe, so dass die Ehefrau dann eine intime Beziehung zu einem Dritten aufnahm, sich aus der Ehe
entfernte, scheint nicht frei von Unlogik:
Es ist deutlich, dass eine Ehe
nie von Problemen und Spannungen frei sein kann (siehe hierzu OLG Hamm, FamRZ 2001, 1611). Die Eheleute haben eine Verpflichtung zum Schutz ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft und müssen derartige Widrigkeiten überwinden, insbesondere dann, wenn gemeinsame Kinder
vorhanden sind und versorgt werden müssen. So hat das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom
durch die Ehefrau gesehen wurde nach realisiertem Kinderwunsch.
5. Die gesellschaftspolitischen Aspekte dieser Entscheidungen sind über den Kreis der unmittelbar Betroffenen hinaus offenkundig nicht bekannt. Eine medienwirksame Veröffentlichung hält der Verfasser für unbedingt notwendig, denn es ist evident, dass allgemein der Eindruck entsteht, das Schuldprinzip im Unterhaltsrecht gelte nicht, jeder Ehepartner könne beliebig die Ehe
auflösen mit der Folge späterer Unterhaltszahlungen, was insbesondere Ehefrauen in junger Ehe
betrifft. Die Kenntnis der insoweit restriktiven Rechtsprechung würde so manche Ehepartnerin dazu bringen, die ehelichen Bindungen nicht leichtfertig aufs Spiel zu setzen.
Weitere Rechtstipps in diesem Bereich
- Das Testament – gar nicht so kompliziert
- Mediation – Konfliktlösung statt Hokuspokus
- Reform des Unterhaltsrechts
- Ab 1. Januar 2007 gibt es das neue Elterngeld
- Unterhaltsschaden bei fehlgeschlagener Verhütung
Rechtsanwalt-Regionalportale
Rechtsanwalt Mannheim, Rechtsanwälte Berlin, Rechtsanwälte München, Rechtsanwälte Köln, Rechtsanwälte Düsseldorf, Rechtsanwalt Stuttgart, Rechtsanwalt Nürnberg, Rechtsanwälte Essen, Rechtsanwälte Hamburg, Rechtsanwalt Dortmund, Rechtsanwalt Frankfurt am Main, Rechtsanwalt Saarbrücken, Rechtsanwälte Hannover, Rechtsanwälte Bremen, Rechtsanwälte Dresden, Rechtsanwälte Leipzig, Rechtsanwälte Potsdam, Rechtsanwälte Wien, Rechtsanwalt Tirol, Rechtsanwalt Steiermark, Rechtsanwälte Oberösterreich, Rechtsanwalt Kärnten, Rechtsanwälte Vorarlberg, Rechtsanwälte Salzburg, Rechtsanwälte Niederösterreich, Rechtsanwälte Burgenland, Rechtsanwälte Sauerland, Rechtsanwalt Hunsrück, Rechtsanwalt Allgäu, Rechtsanwalt Eifel, Rechtsanwalt Kraichgau, Rechtsanwalt Niederrhein, Rechtsanwalt Oberschwaben, Rechtsanwalt Rheinhessen, Rechtsanwalt Siegerland, Rechtsanwalt Taunus, Rechtsanwalt Münsterland, Rechtsanwälte Liechtenstein, Rechtsanwalt Schweiz, Rechtsanwalt Italien, Rechtsanwälte Luxemburg, Rechtsanwalt Frankreich, Rechtsanwälte Spanien, Rechtsanwalt MallorcaAktuelle Rechtstipps
- Bereich Verkehr:
"Führerscheintourismus: Bald ist Schluss mit lustig"
mehr
Kanzlei Bernd Goecke, Speyer - Bereich Handel & Wirtschaft:
"Kick-Back-Zahlungen zukünftig gesetzlich ausgeschlossen?"
mehr
Kanzlei Siegfried Reulein, Nürnberg - Bereich Steuern & Finanzen:
"Auch erfahrene Anleger mit chancenorientierter Anlagestrategie sind über Risiken aufzuklären"
mehr
Kanzlei Siegfried Reulein, Nürnberg - Bereich Mieten & Wohnen:
"Videoüberwachung von Wohnimmobilien"
mehr
Kanzlei Joachim Tschuck, Darmstadt - Bereich Mieten & Wohnen:
"Schützt Selbstmordgefahr vor Räumungsvollstreckung?"
mehr
Kanzlei Joachim Tschuck, Darmstadt

