Reform des Unterhaltsrechts
Wie dem Leser aus Presseveröffentlichungen sicherlich bekannt ist, ist mit einem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts in Kürze zu rechnen. Dies dürfte aber nicht, wie geplant, zum 01.04.2007 geschehen, sondern frühestens zum 01.07.2007. Nach Presseveröffentlichungen regt sich mittlerweile in Kreisen weiblicher Bundestagsabgeordneter Widerstand, da man sich augenscheinlich über das Ausmaß der beabsichtigten Reform nicht im Klaren war.
Der Termin 01.07.2007 dürfte sich aber wohl halten lassen, zumal zum 01.07.2007 auch die Düsseldorfer Tabelle geändert wird.
Was ist Ziel des neuen Gesetzes?
- Stärkung der Eigenverantwortung nach gescheiterter Ehe
sowie
- Förderung des Kindeswohls
- wie natürlich bei allen Gesetzes eine Vereinfachung des Unterhaltsrechts, die sich aber wohl am ehesten beim Kindesunterhalt
wird verwirklichen lassen.
1. Ich stelle zunächst die geplanten Änderungen beim Kindesunterhalt
dar:
Die Stärkung des Kindeswohles wird erreicht durch die in § 1609 BGB n.F. enthaltene Neuregelung der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten. Im ersten Rang stehen nunmehr die minderjährigen unverheirateten Kinder
sowie die in der Schulausbildung befindlichen volljährigen Kinder
bis zur Beendigung der schulischen Ausbildung.
Für die volljährigen Kinder, die nicht in einer schulischen Ausbildung stehen, gilt diese Rangbevorzugung nicht; sie folgen erst den Ehegatten und anderen Gleichberechtigten, wie noch später dargestellt wird.
Neu geregelt wird gemäß § 1612 a BGB die Berechnung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder.
Nach dieser neuen Vorschrift beträgt der Mindestbedarf 1/12 des doppelten Kinderfreibetrages und zwar
- in der ersten Altersstufe - diese geht bis zum 6. Lebensjahr - 87 %
- in der zweiten Altersstufe - 7. bis 12. Lebensjahr - 100 %
- und in der dritten Altersstufe - vom 13. Lebensjahr an - 117 %.
Der Mindestbedarf beläuft sich von daher auf
265,00 €
304,00 €
sowie 355,00 €,
immer orientiert an den jeweiligen Altersstufen.
Zu einer Änderung und Vereinfachung kommt es insbesondere beim Kindergeldbezug.
Künftig wird gemäß § 1612 b BGB das Kindergeld hälftig vom Barbedarf bei minderjährigen Kindern in Abzug gebracht, wobei davon ausgegangen wird, dass einer der beiden Eltern, wie bei bisheriger Rechtslage auch, das bei ihm wohnende Kind versorgt und betreut.
Beim volljährigen Kind wird nunmehr entsprechend der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, das volle Kindergeld auf den Bedarf angerechnet.
Fazit:
Die Regelung des Kindesunterhalts müsste künftig einfacher werden.
2. Das Unterhaltsrechtsabänderungsgesetz bezweckt erhebliche Änderungen im Bereiche des Ehegattenunterhalts, vor allem nach erfolgter Scheidung.
Künftig obliegt es gemäß § 1569 BGB jedem Ehegatten, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, d.h. ihn trifft eine dementsprechende Verpflichtung.
Eine besonders starke Position hatte nach dem bisherigen Recht der die Kinder
betreuende Ehegatte, der gemäß § 1570 BGB Unterhalt verlangen konnte, soweit wegen der Betreuung der Kinder
eine Erwerbstätigkeit von ihm nicht erwartet werden kann.
Die neu geregelte Vorschrift des § 1570 BGB nF. enthält den Zusatz, dass die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind.
Dies bedeutet, dass es das bisherige so genannte Altersphasenmodell nicht mehr geben wird, entscheidend sind nunmehr die Möglichkeiten der Kinderbetreuung.
Nach dem Gesetzesentwurf besteht eine derartige Verpflichtung in den ersten drei Jahren des Kindes nicht.
Für die sich daran anschließende Zeit ist es Sache des Unterhalt verlangenden Ehegatten, sich zunächst um eine Kindesbetreuung zu kümmern.
Gibt es eine Kinderbetreuung nicht oder aber lässt sich diese nicht mit einer etwaigen Arbeitstätigkeit in Einklang bringen, wirkt sich dies zu Gunsten des Unterhalt begehrenden Ehegatten aus; bemüht er sich indes nicht um eine Kinderbetreuung, wird abzuwarten sein, inwieweit hier die Rechtsprechung Unterhaltsansprüche möglicherweise versagt oder aber zumindest auf Seiten des Unterhaltsberechtigten diesem fiktive Einkünfte anrechnet.
Die gesetzgeberischen unterhaltsrechtlichen Erwägungen korrespondieren insoweit mit dem gesetzgeberischen Vorhaben, künftig eine Vielzahl von neuen Kitas zu schaffen.
Hier wird insbesondere bei Schulkindern abzuwarten bleiben, welche Möglichkeiten überhaupt faktisch während der dreimonatigen Schulferien bestehen.
Man wird auch die künftige Rechtsprechung zu der Frage abwarten müssen, ob für den Unterhalt begehrenden Ehegatten eine Verpflichtung zur Kinderbetreuung auch dann besteht, wenn es den Ehegatten während bestehender Ehe
völlig fern lag, an eine Fremdbetreuung der Kinder
zu denken.
Wenn künftig gemäß § 1570 BGB die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind, so müsste konsequenterweise die bisher häufig in Ansatz gebrachte Betreuungspauschale entfallen, wohl aber müssten die Kinderbetreuungskosten vom Einkommen zunächst in Abzug gebracht werden.
Bedeutsam ist auch die Neuregelung in § 1574 BGB, die sich mit der Frage der Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit befasst.
Die Neuregelung des § 1574 BGB enthält nunmehr den Zusatz, dass angemessen auch die Erwerbstätigkeit ist, die einer früheren Erwerbstätigkeit des geschiedenen Ehegatten entspricht.
Nach der Neuregelung muss sich der geschiedene Ehegatte um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen - obliegt ihm -, wobei eine Erwerbstätigkeit, die der früheren entspricht, angemessen ist.
Hierdurch sollen die Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung
erhöht werden.
Die ehelichen Lebensverhältnisse spielen dagegen nur eine Rolle im Rahmen einer so genannten Billigkeitsabwägung.
Die weitere wesentliche Vorschrift im Rahmen des Ehegattenunterhalts stellt die Vorschrift des § 1578 b BGB dar.
Nach dieser Vorschrift ist der Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn sich ein Unterhaltsanspruch, der sich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert, unbillig wäre.
Hiernach ist insbesondere Prüfungsmaßstab, ob der Unterhalt begehrende Ehegatte durch die Ehe
Nachteile erlitten hat, um für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Die Frage, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind, orientiert sich insbesondere an der Dauer der Ehe, Dauer der Pflege oder Erziehung eines Kindes sowie Gestaltung der Haushaltsführung.
3. Von der Darstellung einiger ergänzender Regelungen, die keine wesentlichen Änderungen darstellen, kann abgesehen werden; erwähnt sei in diesem Zusammenhang nur kurz der Hinweis auf die Vorschrift des § 1585 c BGB nF., wonach unterhaltsrechtliche Vereinbarungen vor Rechtskraft der Scheidung
notariell beurkundet werden müssen. Diese Vorschrift ist neu.
4. Eine ganz wesentliche Neuerung stellt die Vorschrift des § 1609 BGB, die sich mit der Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter befasst, dar.
Eines der wesentliche Probleme der bisherigen Unterhaltsregelungen stellte der unterhaltsrechtliche Vorrang der ersten Ehefrau vor der zweiten dar, die - ausgenommen des Splittingvorteils - unterhaltsrechtlich keine Rolle spielte.
Künftig - so § 1609 BGB nF. - sind die Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheidung
wären wie auch Ehegatten bei einer lang dauernden Ehe
im zweiten Rang (hinter den erstrangigen Kindern).
Hierzu zählen nicht nur die verheirateten Elternteile, sondern auch unverheiratete, betreuende Eltern.
Es besteht also insoweit ein Gleichrang der getrennt lebenden und geschiedenen wie auch der nicht verheirateten Elternteile, entscheidend ist die Betreuung des Kindes.
Ein Gleichrang besteht insoweit mit Ehegatten bei einer Ehe
von langer Dauer, wobei die Rechtsprechung hierzu erst neue Kriterien wird entwickeln müssen.
Im dritten Rang sind die Ehegatten, die nicht zu dem erörterten Kreis des zweiten Ranges zählen.
5. Ab wann gelten die neuen Regelungen?
Derzeit ist mit dem Inkrafttreten zum 01.07.2007 zu rechnen. Bis dahin gilt altes Recht, ab dann neues Recht.
Die Neuregelungen bieten indes die Möglichkeit der Abänderung eines derzeit schon vorhandenen Unterhaltstitels vorausgesetzt, die neuen gesetzlichen Regelungen würden eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung bewirken und die Abänderung müsse dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung auch zumutbar sein.
Hier wird die Rechtsprechung gefordert sein, verbindliche Kriterien zur Frage der Zumutbarkeit herauszuarbeiten.
Es wird eine große Anzahl von Abänderungsklagen mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu erwarten sein.
Es erfolgt keine Abänderung von Amtswegen, sondern die Unterhaltsverpflichteten werden mit anwaltlicher Hilfe neue Verfahren einleiten müssen.
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