Bundesverfassungsgericht erklärt Erbschaftsteuer für verfassungswidrig
(Beschluss vom 7. November 2006 – 1 BvL 10/02)
Wer hätte das gedacht. Viel wurde spekuliert, wie das höchste Gericht
in Deutschland entscheiden würde. Die meisten hielten die Vorlage des Bundesfinanzhofes an das Bundesverfassungsgericht für unzulässig, einige für unbegründet. Jetzt der Paukenschlag, nachdem sich das Gericht
fünf Jahre Zeit für Entscheidung gelassen hat. § 19 Abs. 1 Erbschaftsteuerrecht ist in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz verfassungswidrig.
Seine Entscheidung begründet das Verfassungsgericht damit, dass zwar einheitliche Steuersätze in Deutschland gelten, jedoch die Wertfeststellungen für Betriebsvermögen, Grundvermögen, Kapitalanteilen und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG genügen. Gleiches soll gleich und ungleiches darf ungleich behandelt werden. Dies sei aber im Bewertungsgesetz gerade nicht gewährleistet. Grundsätzlich sei am gemeinen Wert, also dem Verkehrswert, anzuknüpfen. Abweichungen davon müssten einen sachlichen Grund aufweisen. Diesen konnte das Gericht
beim Betriebsvermögen mit der Anknüpfung an die Steuerbilanzwerte, beim Grundvermögen an Ertragswerte oder pauschalisierte Werte, bei Kapitalanteilen an das sog. Stuttgarter Verfahren und bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wiederum an Ertragswerte nicht erkennen. Es erteilte allen anderen Wertansätzen als den Verkehrswerten eine Absage.
Um nicht den Steuerbürger, die Finanzverwaltung, die Gerichte und den Gesetzgeber ins Nichts fallen zu lassen, erklärte das Bundesverfassungsgericht das bisher geltende Recht übergangsweise bis 31.12.2008 für weiterhin anwendbar.
Den Gesetzgeber fordert das Gericht
auf, ein neues Gesetzeswerk zu erlassen. Der Gesetzgeber muss nunmehr Formeln finden, wie bei Bewertungen vereinfachend der Verkehrswert ermittelt werden kann. Dies kann und sollte nach pauschalen Kriterien erfolgen. Alles andere würde eine Flut von Gutachten
auslösen, die viel Geld kosten, die Steuerverfahren zeitlich verzögern und komplizieren sowie zahlreiche Beamte beschäftigen. Bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe kann der Gesetzgeber auf der zweiten Ebene, der Besteuerung von Vermögensgegenständen, Begünstigungen vergeben. Er könnte bspw. höhere Freibeträge bei Grundvermögen zulassen. Schließlich kann der Gesetzgeber auch beim Steuersatz selbst sachliche Differenzierungen vornehmen, wie z.B. der halbe Steuersatz bei Betriebsvermögen.
Die neuen Regeln werden zeigen, ob der Magen der Finanzminister der Länder nach mehr Erbschaftsteuer knurrt, die SPD ihre Umverteilungsvorstellungen bei der Erbschaftsteuer durchsetzen kann oder doch der Gedanke vorherrscht, sich zu mäßigen, da Schenkungs- und Erbschaftsteuer aus bereits versteuerten Geldern bezahlt wird. Wer letzteres glaubt wird seelig und kommt vielleicht in den Steuerhimmel …
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