Ab 1. Januar 2007 gibt es das neue Elterngeld

Ist das neue Elterngeld eine Frage des Einkommens? Die staatliche Förderung der Familie wird mit dem neuen Elterngeld erheblich verändert. War das bisherige Erziehungsgeld als Sozialleistung im Kindesinteresse ausgestaltet, richtet sich das neue Elterngeld als Lohnersatzleistung vorwiegend nach dem Einkommen der Eltern. Das neue Elterngeld soll erwerbstätigen Paaren mehr Anreiz für die Elternschaft geben und Doppelverdienern die Babypause erleichtern. Erstmals erhalten auch Familien mit mehr als 30.000 € Jahreseinkommen staatliche Unterstützung.

Für bis zum 31. Dezember 2006 geborene Kinder bleibt es wie bisher beim Erziehungsgeld. Eltern von Kindern, die ab dem 1. Januar 2007 geboren werden, können dagegen schon das neue Elterngeld beantragen. Allerdings zahlt der Staat bei erwerbstätigen Eltern nur, wenn mindestens ein Elternteil seine Berufsausübung unterbricht oder reduziert. Teilzeitarbeit ist bis zu 30 Wochenstunden möglich und auch Erwerbslose können Elterngeld beziehen. Erforderlich ist ein schriftlicher Antrag bei der Erziehungsstelle, in dem verbindlich festgelegt wird, welcher Elternteil für welchen Zeitraum die Betreuung des Kindes übernehmen soll und das Elterngeld beansprucht wird. Nur in Härtefällen sind nachträgliche Änderungen vorgesehen. Da die Unterstützung rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Antragstellung gezahlt wird, sollte der Antrag möglichst früh nach der Geburt des Kindes gestellt werden.

Für die Höhe des Elterngeldes ist das durchschnittliche Nettoeinkommen entscheidend. Grundsätzlich beträgt das Elterngeld 67% des letzten monatlichen Nettoeinkommens. Der Berechnung wird das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt zugrunde gelegt. Bei Reduzierung der Berufstätigkeit auf Teilzeit ist nicht das Nettoeinkommen, sondern die Differenz zwischen vor der Geburt erzieltem Einkommen und Teilzeitlohn maßgebend. Der absolute Betrag ist auf maximal 1.800 € begrenzt, was einem Einkommen von 2.700 € netto entspricht. Erwerbslose erhalten stets einen Sockelbetrag von 300 €. Geringverdiener mit bis zu 1.000 € Einkommen können bis zu 100% des Nettoeinkommens beziehen. Pro 20 €, die das Einkommen unter 1.000 € liegt, steigt die Ersatzrate dann um je einen Prozentpunkt. Hier noch ein Steuertipp für Verheiratete, die Nachwuchs planen: Bei Doppelverdienern, die beide in Lohnsteuerklasse IV besteuert sind, kann sich ein Wechsel der Steuerklasse lohnen. Erhöht sich durch den Wechsel das durchschnittliche Nettoeinkommen des betreuenden Ehegatten, so steigt sein Elterngeldanspruch entsprechend. Der weniger verdienende Elternteil, der im Regelfall das Kind betreut, sollte daher in Steuerklasse III, der besser verdienende in Steuerklasse V wechseln. Der Partner in Steuerklasse V muss zunächst mehr Steuern an den Fiskus abführen, bekommt aber zu viel gezahlte Steuern beim Jahresausgleich wieder erstattet, weil bei der Einkommensteuer letztlich die tatsächliche Steuerschuld berücksichtigt wird. Ein Steuerklassenwechsel kann jederzeit innerhalb eines laufenden Jahres jeweils bis zum 30.11. beantragt werden.

Wird das Kind von beiden Eltern betreut, verlängert sich die Bezugsdauer des Elterngeldes. Der Monatsbetrag wird im Regelfall für 12 Monate gezahlt. Die Bezugsdauer verlängert sich um 2 Monate, wenn der Partner ebenfalls für mindestens 2 Monate seine Berufstätigkeit zur Kinderbetreuung reduziert oder unterbricht. Mit einer auf die Hälfte reduzierten Monatszahlung kann die Laufzeit auf 24 bzw. 28 Monate gestreckt werden. Beanspruchen beide Elternteile gleichzeitig die Familienförderung, verkürzt sich die Bezugsdauer entsprechend. Für erwerbstätige Alleinerziehende, die allein die elterliche Sorge ausüben oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, besteht der Elterngeldanspruch einschließlich der zwei Partnermonate. Erwerbslose Alleinerziehende bekommen dagegen den Sockelbetrag für 12 Monate.

Zu beachten ist jedoch, dass das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet wird. Das bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen, die bereits Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss haben, sich dies beim Elterngeld anrechnen lassen müssen. Dies wird damit begründet, dass es sich beim Elterngeld um Leistungen handelt, die dem gleichen Zweck (Einkommensersatz) aus dem gleichen Anlass (Geburt eines Kindes) dienen. Bei ALG II, Sozialhilfe, Unterhalt, Wohngeld und Kinderzuschlag bleibt das Elterngeld bis zum Mindestbetrag von 300 € anrechnungsfrei.

Außerdem zahlt der Staat einen Geschwisterbonus von 10%, solange mindestens ein Geschwisterchen im Alter von unter 3 Jahren im Haushalt lebt, oder ab zwei oder mehr Geschwistern, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch Mehrlingsgeburten werden belohnt: Pro Neugeborenen gibt es 300 € zusätzlich, z.B. bei Zwillingen 300 €, bei Drillingen 600 €.

 

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