Die festgelegte Höhe eines Unterhaltsanspruches kann sich verändern

Mit dem oft einhergehenden schmerzhaften Prozess einer Scheidung ist die Frage der gesetzlichen Unterhaltspflicht ein bedeutsames Thema.
Wer zahlt künftig wie viel Unterhalt und wer kommt für die gemeinsamen Kinder auf?
Die Bedeutung dieser Frage zeigt auch die Statistik: mehr als jede dritte Ehe wird in Deutschland geschieden, inzwischen sind Millionen unterhaltspflichtig.

Viele Unterhaltsverplichtete bzw. -berechtigte sind dabei der Auffassung, dass die festgelegten Unterhaltszahlungen auch für die Zukunft gültig und nicht abänderbar sind.
Das einschlägige Familienrecht besagt jedoch etwas anderes.

Der Unterhaltsaufwand, der einmal berechnet wurde, kann sich auch wieder ändern.

Bei Veränderungen der Lebensumstände, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Verpflichteten, kann eine erneute Berechnung sinnvoll und notwendig sein.
Es gibt viele mögliche Gründe für eine Neuberechnung.
Wenn sich z.B. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unterhaltsleistenden verbessert haben, kann erhöhter Unterhalt eingeklagt werden.
Dabei findet der Wegfall von Verbindlichkeiten ebenso Berücksichtigung wie die Änderung der Steuerklasse des Unterhaltszahlers.

Umgekehrt kann der Unterhaltspflichtige im Falle der Arbeitslosigkeit oder einer Einkommensreduzierung (wie z.B. Wegfall von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) eine Abänderungsklage einreichen.
Dies gilt auch bei einer erneuten Heirat und wenn z.B. durch die Geburt eines weiteren Kindes weitere Unterhaltsberechtigte hinzutreten.
Eine Änderung des Unterhaltsbetrages kann sich auch daraus ergeben, dass die unterhaltsberechtigten Kinder volljährig werden oder ein eigenes Einkommen erzielen.

Wichtig vor allem ist jedoch, schnell zu reagieren. Denn zu viel gezahlter Unterhalt kann in der Regel nicht zurückgefordert werden.

 

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