Verschenken statt Vererben

Wie kann das Vermögen am besten an die nächste Generation oder an den Ehepartner weitergegeben werden, ohne dass eine allzu hohe staatliche Beteiligung den Nachlass mindert?
Diese Frage stellt sich vielen.
Insgesamt stehen in den nächsten Jahren Vermögen im Wert von zwei Billionen Euro zur Vererbung an.
Die Schenkung noch zu Lebzeiten erweist sich als ein gutes Mittel, den Nachlass vor zu großen steuerlichen Belastungen zu verschonen.

Zwar unterliegt die Schenkung unter Lebenden der Erbschaftsteuer, ist also genauso hoch, aber man kann alle zehn Jahre die Freibeträge neu nutzen.

Geregelt ist dies im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
Besonderes Augenmerk des Gesetzes ist, dass kleinere Vermögen der Familien im Erbfall ohne steuerliche Mehrbelastung erhalten bleiben und dass die Fortführung mittelständischer Unternehmen nicht gefährdet wird.
Aber auch für Familien, die ein größeres Vermögen aufweisen, ergeben sich viele Möglichkeiten, dass die Erbschaftsteuerpflicht nicht zu sehr lastet.

Das Vermögen schon zu Lebzeiten übertragen
Bei der Erbschaftsteuerberechnung bzw. der Berechnung der Schenkungsteuer wird stets erst ein Freibetrag abgezogen.
Die Höhe der Freibeträge orientiert sich dabei nach dem Grad der Verwandtschaft.
Je näher die verwandtschaftliche Beziehung, desto höher der Freibetrag:
307.000 Euro an den Ehepartner und 205.000 Euro an jedes Kind lassen sich steuerfrei übertragen – und das alle zehn Jahre.

Diese Regelung hat oft zur Folge, dass nur eine geringe Summe oder überhaupt keine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer abzuführen ist.

Ein großer Vorteil der Schenkung besteht hinsichtlich der Einkommensteuer, wenn der Empfänger (Enkel, Kind) einer niedrigeren Steuer als der Geber (Vater, Mutter) unterliegt.

Neben den Freibeträgen ist es natürlich auch möglich, durch übliche Gelegenheitsgeschenke steuerliche Abgaben zu vermeiden.
Dies aber nur bis zu gewissen Grenzen. Bei Hausrat kann bis zu 41.000 Euro an das Kind bzw. den Ehepartner verschenkt werden.

Ein weiterer Vorteil der Schenkung unter Lebenden ist: Der Schenker kann an die Schenkung gewisse Auflagen knüpfen.
Soll z.B. ein Haus an die Kinder verschenkt werden, kann dazu vereinbart werden, dass die Eltern ein lebenslanges Wohnrecht haben.
Die Schenkung könnte auch mit einer sogenannten Nutzungsauflage verbunden werden, wenn z.B. bei einem Mietshaus die Mieteinnahmen dem Schenker verbleiben sollen.

Die Berechnung erfolgt nach Freibeträgen und Steuerklasse
Die Höhe der anfallenden Steuer basiert auf der sog. Steuerbemessungsgrundlage.
Maßgebend ist zum einen der Wert des steuerlichen Erwerbs. Dies ist im wesentlichen der Wert des übertragenen Vermögens abzüglich der Freibeträge, Vergünstigungen oder etwaigen Nachlassverbindlichkeiten.

Zum anderen ist die Zugehörigkeit des Bedachten zu einer von drei gesetzlich vorgesehenen Steuerklassen entscheidend.
Welche Steuerklasse Anwendung findet, ergibt sich aus dem persönlichen Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. Schenker.

- Für Ehegatten, Kinder, Stiefkinder sowie den Abkömmlingen der Kinder ist die Steuerklasse I vorgesehen.
Der Steuersatz beträgt hier derzeit lediglich 7% bis 30%, gestaffelt nach Wert des steuerpflichtigen Erwerbs.
- Die Steuerklasse II besteht für Eltern und Geschwister.
- Ungünstig ist dagegen die Steuerklasse III, für alle übrigen Erwerber, da dort der Steuersatz zwischen 17% und 50% liegt.
Vor allem für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist zu beachten, dass sie nicht in die günstige Steuerklasse I fallen, sondern zur Steuerklasse III gehören.

Frist für Mitteilung der Schenkung an Finanzamt
Nach Erlangung der Kenntnis vom Erwerb der Erbschaft bzw. der Schenkung ist dies grundsätzlich innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Nicht zu vergessen sind aber auch Anzeigepflichten für Notare, Standesämter, Nachlassgerichte, Kreditinstitute und Versicherungsgesellschaften.

Wichtig dabei ist, dass in der Regel keine Befreiung von der Anzeigeverpflichtung besteht, auch wenn man der Meinung ist, dass der Wert der Schenkung unter dem Freibetrag liegt.
Eine Ausnahme der Anzeigeverpflichtung ergibt sich nur dann, wenn die Schenkung eindeutig nicht zu einer Besteuerung führt (z.B. Gelegenheitsgeschenke) oder die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wird.

Eine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärung ist jedoch nur nach Aufforderung des Finanzamtes abzugeben.

 

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