Keine uneingeschränkte Zahlungspflicht für pflegebedürftige Eltern
Immer noch umstritten ist die Frage, inwiefern das Vermögen der Kinder
für die Pflege der Eltern angegriffen werden darf.
Der so genannten Elternunterhalt besagt, dass erwachsene Kinder
gegenüber ihren im Pflegeheim untergebrachten Eltern verpflichtet sind, Unterhalt zu zahlen.
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 2005 gilt dieser Grundsatz jedoch nicht mehr uneingeschränkt.
Denn die mittlere Generation der 40- bis 60jährigen sei neben den Unterhaltsansprüchen der eigenen Kinder
nun zusätzlich durch die eigene Altersvorsorge belastet.
Angesichts der Reduzierung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Einführung der gesetzlich geförderten privaten Altersversorgung
(Riesterrente) komme dem familienrechtlichen Elternunterhalt eine geringere Bedeutung zu.
Der Gesetzgeber habe aufgrund dieser besonderen Situation den Elternunterhalt als nachrangig eingestuft.
Vorrang vor Unterhaltszahlungen an die Eltern habe danach Leistungen für die eigene Familie (Ehegatten, Kinder) sowie Aufwendungen
für die persönliche Altersvorsorge.
Bei der Bestimmung eines angemessenen Unterhalts müsse darauf Rücksicht genommen werden.
Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Streit um Regressforderungen zwischen dem Bochumer Sozialamt und einer 66jährigen Frau.
Die Mutter der Beschwerdeführerin war in einem Pflegeheim untergebracht. Die Kosten wurden von der Behörde getragen.
Nach dem Tod der Mutter forderte die Behörde 63.000 Euro von der Tochter, die nicht in der Lage war, dies zu zahlen.
Die Stadt Bochum gewährte ein Darlehen
in Höhe der aufgelaufenen Sozialhilfekosten und verlangte zur Sicherung eine Grundschuld
auf den Hausanteil der Tochter.
Die Karlsruher Richter entschieden jedoch, dass die Tochter dazu nicht gezwungen werden kann.
Die Leistungsfähigkeit der Kinder
ist entscheidend
Das Bundesverfassungsgericht steht damit im Einklang zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach die jeweilige Nachfolgegeneration für den Unterhalt der Eltern in der Regel nicht das angesparte Vermögen (z.B. Haus, Aktien) einsetzen muss, soweit es die eigene angemessene Altersvorsorge betrifft.
Bei Geldvermögen kann dies jedoch anders sein. Von Fall zu Fall lassen die Sozialämter unterschiedliche Freibeträge gelten.
Experten raten deshalb, Vermögen in eine selbstgenutzte Immobilie zu investieren, wenn Angehörige zum Sozialfall werden könnten.
Kosten für die Pflege oder die Heimunterbringung der Eltern können übrigens als besondere Belastung steuerlich geltend gemacht werden.
Prinzipiell dürfen Kinder
jedoch nur noch zur Zahlung herangezogen werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Bedürftigkeit der Eltern leistungsfähig sind.
Die Kinder
müssen in der Lage sein, ohne Gefährdung ihres eigenen Lebensunterhalts den geforderten Betrag zu bezahlen.
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