Müssen Oma und Opa Unterhalt zahlen?
Besucht der Enkel oder die Enkelin die Großeltern, so ist der Kniff in die Wange und ein „Oh, bist du groß geworden!“ fast unvermeidbar. Natürlich wollen die meisten Großeltern, dass es dem Enkel gut geht und stecken daher dem Kind ein wenig Geld zu. Dies geschah bisher ohne Verpflichtung. Doch Großeltern sind per Gesetz
unter Umständen zum Unterhalt ihrer Enkelkinder verpflichtet. Dies ist vielen Menschen bislang jedoch nicht bekannt.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) müssen Verwandte in gerader Linie für einander aufkommen. Was die Unterhaltsleistungen angeht, stehen die Eltern an erster Stelle. Wenn diese aber nicht für den Unterhalt aufkommen können, und hierfür gibt es vielfältige Gründe wie Tod, Abwesenheit oder mangelndes Einkommen, sind die Großeltern in der finanziellen Pflicht.
Im Brennpunkt
Sehr häufig verfügen Kinder, die im schulpflichtigen Alter oder in der Ausbildungszeit selbst Kinder
bekommen, über kein unterhaltsrelevantes Einkommen. Hier müssen dann die Eltern für den Unterhalt aufkommen. Doch auch diese scheiden häufig als Unterhaltsschuldner aus, weil sie selbst infolge von Arbeitslosigkeit Sozialhilfe beziehen oder der Aufenthalt (meistens der – unehelichen – Väter) unbekannt ist oder eine Vollstreckung im Ausland sinnlos wäre.
Haftungsverteilung und Selbstbehalt
Können die Eltern nicht für den Unterhalt des eigenen Kindes aufkommen, müssen in der Regel die Kosten für den Unterhalt des Enkelkindes auf alle Großeltern verteilt werden.
Beide Großelternteile haften, sowohl väterlicher- und mütterlicherseits, auch wenn nur ein Elternteil, beispielsweise der Vater des Kindes, keinen Unterhaltsbeitrag zahlt und die Mutter des Kindes Naturalunterhalt leistet. Doch die Großeltern haften nicht gleichmäßig, sondern immer in Abhängigkeit vom persönlichen Einkommen.
Doch nicht jeder muss sich gleich um seinen eigenen Unterhalt sorgen: Der Selbstbehalt, also das Einkommen, dass beim Unterhaltsverpflichteten zu dessen eigenem Lebensunterhalt verbleiben muss, ist für die Großeltern höher als für die Eltern. Der Selbstbehalt beim erwerbstätigen Elternteil beträgt aktuell 890 Euro (West) bzw. 820 Euro (Ost). Bei den Großeltern kann er jedoch bis zu 1.250 Euro betragen. Bei Großeltern wird außerdem – im Gegensatz zu den Eltern – kein “fiktives Einkommen“, also ein bei Aufnahme einer Tätigkeit theoretisch erzielbares Einkommen, zugrunde gelegt. Opa und Oma sind nicht verpflichtet, einen Job zur Steigerung der eigenen Rente, anzunehmen.
Aber auch reiche Großeltern müssen nicht ihr ganzes Hab und Gut abtreten. Die Bemessungsgrundlage ist immer nur der Betrag, den die Eltern ihren Kindern an Unterhalt leisten müssten. Haben die kein relevantes Einkommen, so müssen die Großeltern folglich nur den Mindestunterhalt zahlen.
Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs
Bei der gerichtlichen Geltendmachung muss jedoch klar werden, dass die Eltern wirklich mittellos sind. So versagte das Oberlandesgericht Jena einen Unterhaltsanspruch gegen die Großeltern, da der klagende Enkel vor Gericht
nichts zur Leistungsfähigkeit seiner Mutter vorgetragen hatte (OLG Jena, Beschluss 2005 - 1 WF 240/05). Die Kindsmuttter erfüllte zwar ihre Verpflichtung zum Unterhalt durch Pflege und Erziehung des Kindes (sogenannter Betreuungsunterhalt), aber sie bleibt auch bezüglich des Barunterhalts vorrangige Unterhaltsschuldnerin. Vor der Inanspruchnahme der Großeltern hätte also aufgezeigt werden müssen, dass die Mutter mittellos ist.
Es ist also nicht ganz einfach, die Großeltern in die Pflicht zu nehmen: Neben der Einkommenssituation der Eltern müssen die finanziellen Verhältnisse aller Großelternteile, also auch derjenigen, die nicht für den Unterhalt des Enkelkindes herangezogen werden sollen, dem Gericht
unterbreitet werden. Selbstverständlich besteht jedoch ein gerichtlich durchsetzbarer Auskunftsanspruch gegen alle Großeltern.
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