Ehescheidungsrecht
1. Erste Schritte
Suchen Sie rechtzeitig einen Anwalt auf und lassen sich beraten, damit Sie schon in der ersten Phase der Trennung Fehler vermeiden. Nach einer Erstberatung kann das Notwendige von Ihnen bzw. Ihrem Anwalt veranlasst werden, damit die Trennung und Scheidung
mit möglichst wenigen Problemen abgewickelt werden kann.
Teilen Sie bitte bereits bei Vereinbarung eines Termins mit, dass es sich um eine Familiensache handelt, damit ausreichend Zeit für die Besprechung eingeplant wird.
Um als Ehegatte seine Ansprüche durchsetzen zu können ist nötig, bei Gericht
ggf. alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die dabei notwendigen Beweismittel und Informationen müssen daher rechtzeitig beschafft werden.
Es besteht zwar in gewissen Fällen ein Auskunftsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Ohne ausreichende eigene Informationen kann die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Auskunft schwer überprüft werden.
Sie sollten daher auf jeden Fall besorgen:
• Heiratsurkunde
• Kontoauszüge, Sparverträge, Bausparverträge, Belege für sonstige Wertanlagen
• Versicherungsverträge (z.B. Lebensversicherungen)
• Kfz-Brief und -Schein
• Falls vorhanden Grundbuchauszug
• Grobe Vermögensaufstellung
• Schenkungen oder Erbschaften während der Ehe
2. Arten der Ehescheidung
Das Gesetz
unterscheidet vier Arten der Scheidung:
a. Die „einvernehmliche“ Scheidung“
Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung
sind, dass
- die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben,
- beide Ehegatten mit der Scheidung
einverstanden sind und
- im Hinblick auf bestimmte sog. Scheidungsfolgesachen dem Gericht
eine notarielle Urkunde vorgelegt oder in der mündlichen Verhandlung eine Vereinbarung protokolliert wird. Die Vereinbarung muss mindestens eine Regelung der Punkte Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehewohnung und Hausrat beinhalten.
Liegen diese Voraussetzungen vor, wird nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe
gescheitert ist.
b. Die „streitige“ Scheidung“
Eine Ehe
kann auch ohne Vereinbarung bzw. Zustimmung des anderen Ehegatten geschieden werden, wenn die Parteien ein Jahr getrennt leben und das Gericht
aufgrund eines entsprechenden Vortrags des Antragstellers und aufgrund der Anhörung der Parteien davon überzeugt ist, dass die Ehe
zerrüttet ist. Es muss also vorgetragen werden, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen, § 1565 Abs. 1 S.2 BGB.
Der Unterschied zur einvernehmlichen Scheidung
besteht darin, dass sich die Ehegatten gerade nicht hinsichtlich der Scheidungsfolgesachen einigen können.
c. Scheidung
nach dreijährigem Getrenntleben
Leben die Ehegatten drei Jahre getrennt, so wird nach § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar die Zerrüttung der Ehe
vermutet. Dem Gericht
muss keine Scheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt werden und auch auf die Zustimmung des anderen Ehegatten kommt es nicht an.
d. Sog. „Härtefallscheidung"
Es besteht die Möglichkeit, die Scheidung
vor Ablauf des Trennungsjahres durchzuführen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn das Abwarten des Trennungsjahres für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dabei müssen die Umstände, auf welche die Unzumutbarkeit gestützt wird, gerade in der Person des anderen Ehegatten vorliegen. Diese sind z.B. Alkoholismus oder Gewalttätigkeit des Ehegatten.
Der Antragsteller muss sich im gerichtlichen Scheidungsverfahren stets von einem Anwalt vertreten lassen. Es besteht Anwaltszwang, d.h. Anträge, insbesondere der Scheidungsantrag, können nur von einem Rechtsanwalt
gestellt werden. Der Antragsgegner benötigt für das Scheidungsverfahren keinen Anwalt, kann aber keine Anträge stellen. Soll bei Gericht
eine Vereinbarung protokolliert werden, so ist hierfür ein zweiter Anwalt erforderlich.
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