Scheidung passé- Firma ade
Eheverträge, die einen Partner unverhältnismäßig schwer belasten sind, einem BGH-Urteil zufolge, ungültig. Doch es gilt immer noch, dass durch einen Ehevertrag die Firma
am besten vor den Folgen einer Scheidung
geschützt werden kann.
Bei einer Ehe
ohne Vertrag besteht der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass bei einer Scheidung
ein Vermögensausgleich stattfindet. Der Zugewinn muss auf Basis von Verkehrswerten berechnet und in bar ausgezahlt werden. In den meisten Fällen führt dies zu einer Zerschlagung der Firma
und gerade Firmenneugründer müssen das meist teuer am eigenen Leib erfahren.
Wenn sich jemand entscheidet Unternehmer oder Unternehmerin zu sein, bedeutet dies, dass über den persönlichen und familiären Bereich Verantwortung übernommen wird. Und für die Gesellschafter und Mitarbeiter ist es nur fair, wenn die heiratswilligen Unternehmer eine ehevertragliche Regelung zu treffen bereit sind. Das Wichtigste hierbei ist es, dass eine Regelung geschaffen wird, die auf die Firma
und die Familie angepasst ist. Es ist neben der notariellen Beurkundung auf jeden Fall empfehlenswert, vorab eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt
einzuholen.
Oft ist eine Gütertrennung
Inhalt eines Ehevertrages. Hierbei gehen die Folgen oft sehr viel weiter, sodass die Regelung als sittenwidrig und somit als nichtig bewertet werden kann. Sollte der Ehepartner des Unternehmers wegen Kinderbetreuung kein eigenes Vermögen aufgebaut haben, würde er bei der Scheidung
völlig leer ausgehen. Für einen solchen Fall gibt es die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Es wird aus dem Zugewinn nur die Unternehmensbeteiligung herausgenommen, während der Ehepartner am Wertzuwachs des restlichen Vermögens beteiligt wird. Aus steuerlichen Gründen ist diese Variante auch vorteilhafter als die Gütertrennung.
Es besteht die Möglichkeit, die gesetzlichen Regelungen zum Unterhalt durch einen Ehevertrag individuell anzupassen. Unter Umständen ist es möglich, dass die Ehepartner auf den Unterhalt zu verzichten. Dies ist nur problematisch, wenn der Verzicht von dem Ehepartner kommt, der die Kindererziehung und –pflege übernommen hat und somit kein eigenes Einkommen hat.
Die Rentenanwartschaften werden beim Versorgungsausgleich
in gleichen Teilen auf beide Eheleute verteilt. Dies ist aber nicht sinnvoll, da normalerweise keine Beiträge vom Unternehmer in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden. Eine solche Vereinbarung muss von einem Familiengericht geprüft werden. Hierbei wird geprüft, ob der Ausgleich im Alter unter den Verheirateten angemessen gewährleistet ist, weil beispielsweise eine entsprechende Unterhaltsregelung für den Scheidungsfall getroffen wurde.
Es gibt eine Vielzahl an Gesellschafterverträgen in denen zum Schutz der Gesellschafter Bestimmungen zu Gütertrennung
und Zugewinn festgehalten sind. Besonders wichtig ist es, dass diese bei der Formulierung der Regelungen im Ehevertrag beachtet werden, damit zu den Bedingungen des Gesellschaftervertrags kein Widerspruch entsteht. Ebenso müssen die beiden Verträge regelmäßig kontrolliert und abgeglichen werden. Somit ist auf jeden Fall gewährleistet, dass die Firma
und die Familie entsprechend geschützt werden.
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