Scheiden tut weh – Haus ade?

Bei einer Scheidung steht oft das gemeinsame Haus oder die gemeinsame Wohnung im Mittelpunkt der Streitigkeiten. Es geht um viele grundsätzliche Fragen wie die Frage, wer in der Immobilie bleibt, wer die Kosten des Auszugs trägt und ähnliches. Der wichtigste Punkt ist hierbei, wer als Eigentümer im Grundbuch steht. Ist die Immobilie vor der Eheschließung schon im Besitz eines der beiden Ehegatten gewesen, so ist er Alleineigentümer. Aber wenn die Immobile während der Ehe angeschafft wurde, so ist sie Teil des erwirtschafteten Zugewinns. Ohne Ehevertrag passiert es schnell, dass die Zahlung des Zugewinnausgleichs nur geleistet werden kann, wenn sich der Eigentümer von dem Haus oder der Eigentumswohnung trennt.

Wenn beide Eheleute Eigentümer der Immobilie im Grundbuch sind, so wird der weitere Verlauf meist kompliziert: Es geht dann darum, wer von den beiden Ehepartner in der Immobilie bleiben soll, oder wie hoch der Erlös beim Verkauf sein soll. Wenn die Ehestreitigkeiten hier weitergehen, kommt es oft zur Verlustbringenden Zwangsversteigerung.

Eine der kompliziertesten Fälle bei einer Scheidung ist der Fall, wenn das Haus auf einem Grundstück gebaut wurde, dass beispielsweise einer der beiden Eheleute von den Eltern geschenkt bekommen hat. Das Gesetz sieht in diesem Fall den Alleineigentümer des Grundstücks auch als Eigentümer des Hauses. Kann ein Partner, der vielleicht sogar den größeren Teil des Hauses finanziert hat Ansprüche geltend machen? Es ist wichtig, dass solche Fragen schon im Vorfeld geklärt werden, und auch vertraglich fixiert werden um im Falle einer Scheidung unnötigen Streit zu vermeiden. Es sollten zum Beispiel die Fragen des Eigentümers nach der Scheidung und der Höhe der Abfindung geregelt werden sowie ob den Kindern ein Bestandsschutz garantiert werden soll. Das bedeutet, dass das Haus erst dann verkauft werden darf, wenn alle gemeinschaftlichen Kinder volljährig sind.

Wenn die Schwiegereltern größere Zuwendungen erbracht haben, können sie diese bei der Scheidung vom Stiefkind zurückfordern. Auch hier kann vertraglich einiges im Vorfeld geklärt werden. Beispielsweise kann ein Darlehensvertrag mit dem Stiefkind abgeschlossen werden oder eine Vereinbarung zur Schenkung unter der auflösenden Bedingung des Ehefortbestandes.

 

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