Neues Unterhaltsrecht
Mit dem 01.01.2008 tritt das neue Unterhaltsrecht in Kraft. Als Grund für die Reform wird insbesondere die hohe Scheidungsrate angeführt. Jede vierte Familie besteht heute aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder alleinerziehenden Eltern. Das Unterhaltsrecht muss diesen neuen Bedingungen angepasst werden. Die Neuregelung verfolgt das Ziel der Förderung des Kindeswohls, die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung sowie die Förderung der Versorgungsgerechtigkeit.
1. Alte Regelung
Bisher teilte sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind im ersten Rang den Unterhaltsanspruch mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten. Im zweiten Rang beand sich die nicht verheiratete Mutter (bzw. Vater). Wenn das zur Verfügung stehende Einkommen nicht ausreichte, konnte es dazu kommen, dass alle Unterhaltsberechtigten auf ergänzende sozielstaatliche Hilfe angewiesen waren.
Ebenfalls wurde zwischen geschiedenen Müttern und Müttern unehelicher Kinder
unterschieden. Erstere konnten bis zu acht Jahren Unterhalt für die Kinderbetreuung bekommen, Letztere dagegen nur bis zu drei Jahren.
2. Neue Regelung
Es ist eine Änderung der Rangfolge eingetreten. Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen hat der Kindesunterhalt
und zwar unabhänigig davon, aus welcher Verbindung die Kinder
stammen. Damit könnte die Zahl minderjähriger Sozielhilfeempfänger reduziert werden. Im zweiten Rang befinden sich alle kinderbetreuenden Elternteile, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Das bedeutet konkret, sowohl der erste als auch der zweite Ehegatte wie auch die nichtverheiratete Mutter (bzw. Vater) werden gleich behandelt, weil sie im Hinblick auf die Kinder
in der gleichen Situation sind.
Ebenfalls im zweiten Rang befinden sich Ehegatten bei langer Ehedauer. Diese sind ebenso schutzbedürftig, da hier über die Jahre hinweg ein besonderes Vertrauen in die eheliche Verbundenheit entstanden ist. Dieses Vertrauen bedarf nach einer Scheidung
ebenfalls besonderen Schutz, auch wenn die Kinder
schon lange aus dem Haus sind.
Der geschiedenen Ehegatte, der keine Kinder
betreut und nur relativ kurz verheiratet war, befindet sich im dritten Rang.
Die Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung von ehelichen und unehelichen Kindern wird gleichgestellt. In Zukunft haben alle Mütter und Väter, die ein Kind betreuen für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt, denn der Betreuungsunterhalt leite sich allein aus dem Kind und nicht aus dem Status der Beziehung ab, wie das Bundesverfassungsgericht darlegte.
Das neue Recht sieht auch Beschränkungs- und Befristungsmöglichkeiten des nachehelichen Unterhalts vor. Vom kinderbetreuenden Elternteil kann ein baldiger Wiedereinstieg in den Beruf erwartet werden, soweit Belange des Kindes nicht entgegen stehen. Maßstab hierfür sind die Betreuungsmöglichkeiten vor Ort und nicht wie bisher der Lebensstandard, der in der Ehe
erreicht worden war.
Die Rückkehr in den erlernten Beruf soll nun eher zumutbar sein, auch wenn damit ein geringerer Lebensstandard als in der Ehe
verbunden ist. Kriterien für die Zumutbarkeit sind insbesondere die Dauer der Ehe, die Dauer der Kinderbetreuung und die Rollenverteilung in der Ehe.
3. Fazit und Ausblick
Das neue Unterhaltsrecht leiste einen wichtigen Beitrag zur modernen Gesellschaftspolitik. Laut BMJ passe es sich behutsam an eine geänderte gesellschaftliche Wirklichkeit und gewandelte Wertvorstellungen an. Im Interesse der Kinder
würde mehr Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall erreicht. Die Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Ehe
würde gestärkt.
Unverändert müsse das Unterhaltsrecht aber in besonderem Maße dem Einzelfall gerecht werden und ein über Jahre gewachsenes Vertrauen in die nacheheliche Solidarität schützen. Ein Nebeneinander von neuem und altem Recht soll es nicht geben. Die neuen Vorschriften sollen auf „vergangene Sachverhalte“ allerdings nur angewandt werden, wenn es den Betroffenen unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die bereits getroffene Regelung zuzumuten ist.
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