Versicherungsschutz trotz unzutreffender Angaben

Im Anschluss an ein Beratungsgespräch mit einem Versicherungsvertreter schloss ein Mann einen Lebensversicherungsvertrag ab. Das Ausfüllen des Versicherungsantrages übernahm der Versicherungsagent. Dieser fragte seinen Kunden lediglich nach Körpergrösse und -gewicht. Die Angaben trug er in das Formular ein. Weitere Fragen des Formulars nach Vorerkrankungen und Beschwerden kreuzte der Versicherungsmitarbeiter einfach mit "nein" an. Ohne den Antrag nochmals durchzusehen, unterschrieb der Mann den Versicherungsvertrag.

Später stellte sich eine erhebliche Vorerkrankung heraus, worauf die Versicherungsgesellschaft vom Vertrag zurücktrat.

Das Gericht ging davon aus, dass der Versicherungskunde die Fragen nach seinem Gesundheitszustand nicht wahrgenommen habe und daher gar keine unrichtige Beantwortung vorliegen könne. Er war auch nicht verpflichtet, bei Vorlage des vom Versicherungsvertreter ausgefüllten Vertrages noch selbst nach weiteren Fragen zu seinem Gesundheitszustand zu suchen. Sofern der Versicherungsvertreter die Fragen nach dem Gesundheitszustand tatsächlich nicht gestellt hat, kann die Versicherung nicht vom Vertrag zurücktreten.

Urteil des BGH vom 16.10.1996
IV ZR 218/95

RdW 1997, 50

 

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