Mindestbeiträge für Selbstständige verfassungsgemäß

Selbstständige haben die Möglichkeit, sich bei einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern. Für die Beitragsbemessung sieht das Sozialgesetzbuch fiktive Mindesteinnahmen von Selbstständigen vor. Dies führt dazu, dass selbstständig Tätige mit geringem Einkommen höhere Beiträge bezahlen als freiwillig versicherte Angestellte mit vergleichbarem Einkommen. Gleichwohl erklärte das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung für verfassungsgemäß.

Die Höhe der Beiträge von Selbstständigen richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz. Da unter anderem die Betriebskosten abgezogen werden können, wird im Ergebnis bei Selbstständigen lediglich das Nettoeinkommen zu Grunde gelegt. Bei abhängig beschäftigten, freiwillig Versicherten ist demgegenüber das Bruttoeinkommen maßgeblich. Allein aus diesem Grunde ist - so die Verfassungsrichter - die Festsetzung unterschiedlicher Mindestbeiträge und das Fehlen von Härteklauseln rechtens.

Ferner wiesen die Richter darauf hin, dass bei Selbstständigen das Einkommen oftmals schwer zu ermitteln ist und das "Unternehmerrisiko" eines hauptberuflich Selbstständigen nicht über die Beitragsbemessung auf die Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten abgewälzt werden darf.

Beschluss des BVerfG; Az.: 1 BvL 4/96

 

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