Krankenkasse: Hinweis auf Bevorzugung der Partner unzulässig

Ein Rundschreiben einer gesetzlichen Krankenversicherung an die in einem Landkreis niedergelassenen Ärzte, in dem diese gebeten werden, bei der Verordnung von Krankentransporten mit Taxi- und Mietwagen vorrangig die Vertragsunternehmen der Krankenkasse zu berücksichtigen, stellt einen auf eine Bezugssperre gerichteten und damit unzulässigen Boykottaufruf dar.

Urteil des BGH vom 27.04.1999
KZR 54/97

NJW Heft 28/1999, Seite VI

 

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