Kein Kostenübernahmeanspruch gegen Krankenkasse für Behinderten-Pkw

Behinderte, die z.B. wegen einer Querschnittslähmung auf den Rollstuhl angewiesen sind, haben keinen Kostenübernahmeanspruch gegenüber der Krankenkasse auf behindertengerechte Ausstattung eines Pkw.

Dies begründete das Bundessozialgericht damit, dass nach dem Gesetz nicht sämtliche direkten und indirekten Folgen einer Behinderung durch den Krankenversicherungsträger auszugleichen sind. Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist allein die medizinische Rehabilitation, also die Wiederherstellung der Gesundheit einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges. Danach ist der Versicherte nur mit den Hilfsmitteln zu versorgen, die die "Grundbedürfnisse des täglichen Lebens" betreffen. Hierzu gehört die Kostenerstattung für einen Rollstuhl, aber nicht die Kostenübernahme für eine behindertengerechte Ausstattung eines Pkw.

Urteil des BSG
B 3 KR 3,8/97 R

NJW Heft 6/1999, XLVI

 

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