Härtefallregelung bei Zahnersatz - 100%iger Zuschuß

Versicherte mit geringem Einkommen erhalten einen Zuschuß von 100 Prozent.
An den Kosten für Zahnersatz beteiligen sich die gesetzlichen Krankenkassen seit Jahresanfang 1999 wieder mit einem prozentualen Zuschuß. "br />Er beträgt grundsätzlich 50 Prozent der Kosten, die nach den Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Zahnärzten "berechnungsfähig" sind. Für regelmäßige Zahnpflege und regelmäßigen Zahnarztbesuch gibt es einen zusätzlichen Bonus in Höhe von 10 Prozent beziehungsweise 15 Prozent der berechnungsfähigen Kosten, wenn die entsprechenden Bemühungen um die Gesundheit der eigenen Zähne seit 5 oder mindestens 10 Jahren nachgewiesen sind. Dies geschieht am bequemsten mit dem "Bonusheft", das der Zahnarzt aushändigt.
Versicherte mit geringem Einkommen gelten als "Härtefall". Sie erhalten einen "Zuschuß" von 100 Prozent der notwendigen Kosten. Das gilt zum Beispiel für Alleinstehende mit einem Bruttoeinkommen von 1764 (im Osten: 1484) Mark pro Monat. Für Verheiratete erhöht sich die Härtefallgrenze um 661,50 (556,50) Mark monatlich, für jedes Kind um weitere 441(371) Mark. Eine Familie mit zwei Kindern ist also bis zu einem Bruttogesamteinkommen von 3307,50 (2782,50) Mark im Monat von Zuzahlungen zum Zahnersatz ausgenommen. Doch auch Versicherte mit höheren Einkommen können mehr als den 50- bis 65 prozentigen Zuschuß beanspruchen. Dafür sorgt die "gleitende Härtefallregelung". Die Rechnung: "br />Die Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt(Verdienst, Renten, Miete, Zinsen) und der Härtefallgrenze von 1764 (1484) Mark für Alleinstehende- plus Zuschläge für Angehörige - wird mit drei multipliziert. Das Ergebnis ist der Betrag, den der Versicherte endgültig selbst zu tragen hat. Übersteigt sein zunächst ermittelter Eigenanteil diesen "endgültigen" Eigenanteil, dann zahlt die Krankenkasse zusätzlich den übersteigenden Betrag.
Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen: "br />Der "notwendige" Zahnersatz kostet 8000 Mark. Die Krankenkasse beteiligt sich daran mit einem prozentualen Zuschuss von 50 Prozent, also 4000 Mark. Der alleinstehende Versicherte hat somit 4000 Mark zuzuzahlen. Seine monatlichen Bruttoeinnahmen betragen 2500 Mark. Die Differenz zwischen der Härtefallgrenze von 1764 (im Osten:1484) Mark und den Bruttoeinkünften beträgt 736 (1016) Mark. Multipliziert mit drei ergibt das 2208 (3048) Mark. Die Krankenkasse zahlt zusätzlich (4000 minus 2208 =) 1792 Mark (neue Länder: 4000 minus 3048 = 952 Mark). Bei einem Zuschuss von 65 Prozent würde im Osten zusätzlich keine Mark übernommen, weil der endgültige Eigenanteil von 3048 Mark den vorläufigen Eigenanteil von 2800 Mark übersteigt. Im Westen gäbe es zusätzlich immerhin noch 592 Mark.

Quelle Mannheimer Morgen v. 02./03.10.1999

 

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