Empfehlung der Krankenkasse für bestimmtes Produkt
Eine Krankenkasse verschickte an ihre Versicherten ein Rundschreiben, in dem sie um kostenbewußtes Verhalten im Krankheitsfall bat und auf die Möglichkeit hinwies, Inkontinenzartikel preisgünstig von einem bestimmten Direktanbieter zu beziehen. Im folgenden wurden die Artikel einer namentlich benannten FirmaDie Krankenkasse wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilt, derartige Empfehlungen künftig zu unterlassen. Zwar darf nach Auffassung des Gerichts eine Krankenkasse ihre Mitglieder über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten bei Hilfsmitteln informieren, auch wenn mit der gebotenen Markttransparenz eine Empfehlung einzelner Anbieter verbunden ist. Im vorliegenden Fall ging die Krankenkasse jedoch zu weit.
Die gesetzliche Vorschrift des § 127 Absatz
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 10.07.1997
6 U 23/97
WRP 1997, 1205
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