Beitragsfreiheit von Krankenversicherung im Erziehungsurlaub
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes durfte eine Klägerin von ihrer Krankenkasse Beiträge für den Zeitraum ab der Geburt ihres zweiten Kindes bis zur Beendigung ihres Erziehungsurlaubes zurückfordern, weil sie in diesem Zeitraum pflichtversichert war und mangels Einkommen keine Beiträge hätte zahlen müssen.Die Klägerin war zunächst als Beschäftigte versicherungspflichtig und mußte Pflichtbeiträge als gesetzlich Versicherte an ihre Krankenkasse bezahlen. Nach der Geburt ihres ersten Kindes erhielt sie Erziehungsgeld
Das Bundessozialgericht stellte fest, daß die Klägerin nach der Geburt ihres zweiten Kindes bis zum Ende des Erziehungsurlaubes in Wirklichkeit aber pflichtversichert war. Mangels beitragspflichtiger Einnahmen brauchte sie jedoch als Pflichtversicherte keine Beiträge zahlen. Sie wurde vom Gericht
Urteil des Bundessozialgerichtes v. 10.12.1998 - AZ: B 12 KR 7/98 R
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