Private Krankenversicherung muss LASIK-Operation nicht zahlen

Privat Krankenversicherte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer LASIK-Operation zur Sehschwächenkorrektur. In der Regel ist nicht von einer medizinischen Indikation für diesen Eingriff auszugehen. Das Landgericht München weist in

seiner Entscheidung zudem darauf hin, dass die meisten Patienten auch nach der Laseroperation eine herkömmliche Brille benötigen. Sehschwächen sind daher weiterhin vorrangig durch eine Brille auszugleichen.

Urteil des LG München I vom 04.11.2004
31 S 951/04
Handelsblatt vom 06.04.2005

 

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