Krankengeld trotz verspäteter Meldung an Versicherung
Ein Arzt ist verpflichtet, der Krankenkasse seines Patienten dessen Krankschreibung zu melden. Er darf die Erledigung dieser Meldung auch nicht auf den Patienten übertragen, indem er diesem eine Bescheinigung zur Weiterleitung an die Krankenkasse aushändigt. Kommt die vom Patienten
(angeblich) abgeschickte Krankmeldung nicht dort an, muss die Versicherung das Krankengeld gleichwohl bereits ab dem Zeitpunkt der Krankschreibung und nicht erst nach tatsächlicher Kenntnis von der Arbeitsunfähigkeit bezahlen.
Urteil des LSG NRW vom 26.08.2004
16 KR 324/03
PR Heft 11/04, Seite 8.6
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