Feststellungsklage bei Spät- oder Dauerschäden
Eine Motorradfahrerin wurde bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Haftpflichtversicherung zahlte mehrere Teilbeträge auf das geltend gemachte Schmerzensgeld. Da die Versicherung jedoch kein Anerkenntnis abgeben wollte, dass sie für Spät- oder Dauerschäden aufkommen werde, ließ die Unfallgeschädigte eine Feststellungsklage auf den späteren Ersatz dieser Schäden erheben. Die Versicherung wandte hiergegen ein, die Klage sei schon deshalb unzulässig, weil die Eintrittspflicht für weitere Schäden nie in Abrede gestellt worden sei.Das Oberlandesgericht Hamm überprüfte die Erklärungen der Haftpflicht
Urteil des OLG Hamm vom 10.02.2000
6 U 208/99
DAR 2000, 305
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