Feststellungsklage bei Spät- oder Dauerschäden

Eine Motorradfahrerin wurde bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Haftpflichtversicherung zahlte mehrere Teilbeträge auf das geltend gemachte Schmerzensgeld. Da die Versicherung jedoch kein Anerkenntnis abgeben wollte, dass sie für Spät- oder Dauerschäden aufkommen werde, ließ die Unfallgeschädigte eine Feststellungsklage auf den späteren Ersatz dieser Schäden erheben. Die Versicherung wandte hiergegen ein, die Klage sei schon deshalb unzulässig, weil die Eintrittspflicht für weitere Schäden nie in Abrede gestellt worden sei.
Das Oberlandesgericht Hamm überprüfte die Erklärungen der Haftpflicht anhand der über Jahre hinweg geführten Korrespondenz. Darin hatte die Versicherung lediglich erklärt, hinsichtlich weiterer Schmerzensgeldansprüche auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Dies reichte nach Auffassung des Gerichts nicht aus, das Feststellungsinteresse der klagenden Geschädigten bezüglich weiterer Unfallfolgen zu beseitigen. Auch die Erklärung der Assekuranz, ein etwaiger künftiger Schmerzensgeldanspruch werde im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, erwies sich als unzureichend. Vielmehr hätte die Versicherung eine Feststellungsklage nur durch ein Anerkenntnis ohne jegliche Einschränkungen abwenden können.

Urteil des OLG Hamm vom 10.02.2000
6 U 208/99

DAR 2000, 305

 

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