Falsche Angaben zu Vorschäden

Nach einem Verkehrsunfall gab der Geschädigte auf dem Unfallfragebogen wahrheitswidrig an, daß das Fahrzeug lediglich einen reparierten Vorschaden rechts am Heck und einen nicht reparierten Vorschaden "Delle Kotflügel rechts" habe. In Wirklichkeit wies der Wagen einen erheblichen Frontschaden auf, der durch eine Billigreparatur in Italien notdürftig beseitigt wurde. Ferner hatte das Fahrzeug noch einen nicht reparierten Vorschaden an einer Fahrertür. Wegen der falschen Angaben versagte die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den Ersatz des geltend gemachten Schadens.

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Zahlungsverweigerung der Versicherung und wies zugleich den Einwand des Geschädigten, eines Italieners, zurück, er wisse nicht, wie es zu der falschen Beantwortung der Fragen hinsichtlich der Vorschäden gekommen sei, da die Anzeige nach seinen Angaben von der deutsch sprechenden Schwägerin ausgefüllt worden war.

OLG Hamm vom 21.08.1997; Az.: 20 U 57/97

 

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