Falsche Angaben gegenüber Versicherung durch Ehegatten sind dem anderen Partner zurechenbar
Das Fahrzeug einer Autofahrerin wurde bei einem selbstverschuldeten Unfall
stark beschädigt. Die Schadensmeldung für die Kaskoversicherung füllte der Ehemann aus. Bei der Frage nach dem Anschaffungspreis trug dieser wahrheitswidrig nicht den tatsächlichen Kaufpreis von 51.000 DM ein, sondern den Listenpreis von 58.000 DM. In dieser Falschangabe sah die Versicherung eine Verletzung der der Versicherungsnehmerin obliegenden Aufklärungspflicht und verweigerte die Ersatzleistung.
Hierzu das Oberlandesgericht Nürnberg: Falsche Angaben über den Erwerbspreis eines versicherten Pkws sind grundsätzlich geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, weil diese Angaben für die Höhe der zu leistenden Entschädigung von wesentlicher Bedeutung sind. Bei der falschen Erklärung kam es für das Gericht
auch allein auf den Kenntnisstand und das Verschulden des Ehemanns der Versicherungsnehmerin an. Diese mußte sich daher die falschen Angaben des Ehemanns als ihrem "Wissens- und Erklärungsvertreter" zurechnen lassen. Im Ergebnis hatte die Versicherung keinen Ersatz zu leisten.
OLG Nürnberg vom 19.12.1996;
Az.: 8 U 2035/96
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