Falsche Angaben gegenüber Kaskoversicherung
Wer nach einem Diebstahl seines Kraftfahrzeugs die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt, tut gut daran, gegenüber der Versicherung vollständige und vor allem richtige Angaben zu machen. Sonst kann er seinen Versicherungsschutz verlieren.Ein Versicherungsnehmer gab wider besseren Wissens im Formular zur Frage, zu welchem Preis er das Fahrzeug gekauft habe, einen Kaufpreis von 36.000 DM an. In Wirklichkeit hatte er den gestohlenen Wagen für 30.000 DM gekauft. Das OLG Köln versagte dem Mann daraufhin den Deckungsanspruch.
Bei nur geringfügigen Abweichungen muß die Versicherung trotzdem zahlen. Das Oberlandesgericht Hamm ließ die Angaben eines Fahrzeughalters zum Kilometerstand seines gestohlenen Fahrzeugs noch durchgehen. Dieser hatte den Kilometerstand mit 130.000 statt richtigerweise mit 137.000 angegeben. Die Grenze der Unerheblichkeit dürfte bei einer Abweichung von 10 Prozent liegen.
Daher der Rat: Gegenüber der Kaskoversicherung stets richtige und möglichst exakte Angaben machen.
OLG Köln vom 07.11.1995; Az.: 9 U 132/95
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