Falsche Angaben durch Angestellten des Versicherungsnehmers
Während der Erkrankung des Geschäftsführers führte ein Angestellter mit dessen Duldung die Firmengeschäfte - wenn auch mehr schlecht als recht - weiter. Diese zumindest faktische Duldung der Führung des Geschäftsbetriebes umfaßte auch die RegulierungNach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm konnte offenbleiben, ob der Angestellte bei Abgabe der im Namen des Versicherungsnehmers erfolgten Schadensanzeige dessen Repräsentant war. Auf jeden Fall war er dessen "Wissenserklärungsvertreter". Danach stand fest, daß sich die Firma
OLG Hamm vom 06.05.1998; Az.: 20 U 252/97
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