Fahrzeugdiebstahl nach Vorwarnung
Ein kaskoversicherter FahrzeughalterEr verliert jedoch den Versicherungsschutz wegen grober Fahrlässigkeit, wenn er dem Hinweis des Hotelpersonals auf die Diebstahlsgefahr bei Benutzung des betreffenden Parkplatzes und dem Rat, das Auto in der gesicherten Tiefgarage abzustellen, nicht nachgekommen ist.
BGH vom 15.10.1997; Az.: IV ZR 264/96
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