Fahrzeugdiebstahl nach Versicherungskündigung

Ein Autofahrer schloß zum 01.01.1993 für seinen Pkw eine Haftpflicht- und Fahrzeugvollkaskoversicherung ab. Nach den Vertragsbedingungen verlängerte sich der Versicherungsvertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Am 24.02.1996 schrieb der Versicherungsnehmer an die Versicherungsgesellschaft: "... Ich möchte zum nächstmöglichen Termin meine Kfz-Vollkaskoversicherung kündigen. Ich bitte um Bestätigung dieser Kündigung". Anfang Mai 1996 stellte die Versicherungsgesellschaft rückwirkend zum 01.03.1996 einen neuen Versicherungsschein unter Wegfall der Vollkaskoversicherung aus. Ende Mai wurde dem Versicherungsnehmer sein Wagen gestohlen. Er war der Auffassung, daß die Kaskoversicherung nach wie vor bestehe und verlangte den Ersatz des Fahrzeugschadens.

Der Bundesgerichtshof gab dem Versicherungsnehmer in letzter Instanz recht. Entscheidende Frage war, wie die Kündigungserklärung des Fahrzeughalters auszulegen war. Sofern keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, entspricht es regelmäßig nicht dem Interesse eines Versicherungsnehmers, den Versicherungsschutz zu einem beliebigen, vom Vertragspartner frei wählbaren, ihm selbst aber noch unbekannten Zeitpunkt durch eine Aufhebung des Vertrages zu verlieren, ohne zugleich und zeitgerecht Vorsorge für einen anderweitigen Versicherungsschutz treffen zu können. Das Gericht wertete daher die Kündigungserklärung nicht als Angebot zum Abschluß eines Aufhebungsvertrages zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt. Vielmehr war das Kündigungsschreiben dahingehend auszulegen, daß die Versicherung zum Ablauf des Kalenderjahres 1996 enden sollte. Ausschlaggebend war hierbei die Wahl der Worte "Kündigung" und "nächstmöglicher Termin". Da aus der Kündigungserklärung jedenfalls nicht geschlossen werden konnte, daß das Vertragsverhältnis sofort oder kurzfristig beendet werden sollte, mußte die Versicherungsgesellschaft für den entstandenen Diebstahlschaden einstehen.

BGH vom 10.02.1999; Az.: IV ZR 56/98

 

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