Fahrzeugdiebstahl nach Versicherungskündigung
Ein Autofahrer schloß zum 01.01.1993 für seinen Pkw eine Haftpflicht- und Fahrzeugvollkaskoversicherung ab. Nach den Vertragsbedingungen verlängerte sich der Versicherungsvertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Am 24.02.1996 schrieb der Versicherungsnehmer an die Versicherungsgesellschaft: "... Ich möchte zum nächstmöglichen Termin meine Kfz-Vollkaskoversicherung kündigen. Ich bitte um Bestätigung dieser Kündigung". Anfang Mai 1996 stellte die Versicherungsgesellschaft rückwirkend zum 01.03.1996 einen neuen Versicherungsschein unter Wegfall der Vollkaskoversicherung aus. Ende Mai wurde dem Versicherungsnehmer sein Wagen gestohlen. Er war der Auffassung, daß die Kaskoversicherung nach wie vor bestehe und verlangte den Ersatz des Fahrzeugschadens.Der Bundesgerichtshof gab dem Versicherungsnehmer in letzter Instanz recht. Entscheidende Frage war, wie die Kündigungserklärung des Fahrzeughalters auszulegen war. Sofern keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, entspricht es regelmäßig nicht dem Interesse eines Versicherungsnehmers, den Versicherungsschutz zu einem beliebigen, vom Vertragspartner frei wählbaren, ihm selbst aber noch unbekannten Zeitpunkt durch eine Aufhebung des Vertrages zu verlieren, ohne zugleich und zeitgerecht Vorsorge für einen anderweitigen Versicherungsschutz treffen zu können. Das Gericht
BGH vom 10.02.1999; Az.: IV ZR 56/98
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